Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/85: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) · 147 Seiten

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in den Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur un-

vollständig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene Preise berücksichtigt, wel-

che im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in den Referenzländern exis-

tieren."

Das ist insofern von Bedeutung, als die 3-Jahres-Überprüfung und die damit verbunde-

ne Rückzahlungsregel vor dem Hintergrund eingeführt wurden, Schweizer Patienten

den raschen Zugang zu neuen Therapien zu gewähren, im Wissen, dass ein "zu hoher

Preis" bei der Erstüberprüfung wieder abgeschöpft werden kann. Wir stellen in der Pra-

xis immer wieder fest, dass Verzögerungen in der SL-Aufnahme entstehen, weil das

BAG die summarische Überprüfung nicht konsequent anwendet resp. abwartet, bis wei-

tere ausländische Preise festgelegt worden sind.

Abs. 6: Der therapeutische Quervergleich muss mit vergleichbaren Arzneimitteln erfol-

gen, welche in der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Sind keine vergleichbaren Arznei-

mittel in der SL aufgeführt, so kann der Vergleich mit ähnlichen Arzneimitteln der SL er-

folgen. Um generell der Differenzierung zwischen unterschiedlichen Arzneimitteln bei

der Preisfestlegung Rechnung tragen zu können, wird unter Art. 34 Abs. 2 KLV (vgl.

Beilage: Synopse) vorgeschlagen, den folgenden Wortlaut aufzunehmen: "Den Unter-

schieden der Arzneimittel ist bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit hinreichend

Rechnung zu tragen." Damit kann sichergestellt werden, dass zum Beispiel bei pflanzli-

chen Arzneimitteln, welche mit chemischen Arzneimitteln von der Wirkung her ver-

gleichbar sind, die höheren Herstellungskosten berücksichtigt werden können.

Abs. 7: Die Gewichtung bei Neuaufnahmen ist in dieser Form nicht akzeptabel, denn sie

basiert auf dem Grundsatz, dass man nur dann gewichtet, wenn damit der SL-Preis un-

ter dem durchschnittlichen Auslandpreis zu liegen kommt. Grundsätzlich bedingt die

Gleichbehandlung, dass die Gewichtung präferenziell 50% APV I 50% TQV für alle

Wirtschaftlichkeitsprüfungen in gleicher Art und Weise zur Anwendung gelangt.

Weitere

Vorschlag: Schweizeri-

sche Medi-Abs. 5 und 6: Übersteigt der durchschnittliche Preis der Referenzländer den Preis, der kamentensich aus dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln ergibt, dann gilt der Preis aus dem

Informati-Vergleich mit anderen Arzneimitteln.

onsstelle

Wird einem Medikament einen Innovationszuschlag zugestanden, dann kann der Preis (SMI)

aus dem Vergleich mit anderen Medikamenten überschritten werden.

Abs. 8: Bedeutet das Arzneimittel einen therapeutischen Fortschritt, so wird bei der Be-

urteilung der Wirtschaftlichkeit ein Innovationszuschlag berücksichtigt.

Bei der Festlegung des Innovationszuschlages werden die Preiskategorie des Medika-

mentes und die zu erwartenden Umsätze berücksichtigt.

Innerhalb einer Therapeutischen Gruppe können Innovationszuschläge höchstens alle

fünf Jahre gewährt werden.

Für hochpreisige Medikamente werden keine Innovationszuschläge berücksichtigt.

Begründung:

Abs. 5 und 6: Neu ist vorgesehen, die Gewichtung APV/TQV in der KVV festzulegen.

Dies kann zur Folge haben, dass neue Medikamente allein aufgrund des APV zu einem

höheren Preis aufgenommen werden als der TQV, ohne dass eine eigentliche Innovati-

on vorliegt. Dies ist nicht nur stossend, sondern bietet einen falschen Anreiz, kennt das

KVG ja auch noch den Anreiz zu Innovation, den sog. Innovationszuschlag (Art 65 b

Abs. 8). Mit der vorliegenden Regelung wird somit faktisch der Innovationszuschlag ab-