Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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vor (Vorschlag: Abs. 6): „Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit dem

Ausland und dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln beurteilt. Die beiden Kriterien

sind je zur Hälfte zu gewichten.“

Abs. 6 der Revisionsvorlage ist ersatzlos zu streichen.

Abs. 7: Der Grundsatz der Berücksichtigung der Kosten für Forschung Entwicklung ei-

nes Originalpräparats ist wichtig. Beim neuen zweiten Satz muss in den Erläuterungen

oder besser im Text der Verordnung eine Präzisierung erfolgen: „Bei der Beurteilung

der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates werden zudem die Kosten für Forschung

und Entwicklung berücksichtigt. Das BAG kann von der Berücksichtigung dieser Kosten

absehen, wenn es sich beim Originalpräparat um ein Nachfolgepräparat handelt, das

gegenüber dem bisher in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparat überhaupt

keinen therapeutischen Fortschritt aufweist.“ Diese Änderung bedeutet zwar eine Ver-

schärfung der geltenden Regeln, ist aber akzeptabel, um „evergreening“ ohne therapeu-

tischen Mehrnutzen zu verhindern. Allerdings braucht es dazu eine faire Bewertung des

Mehrnutzens, der beispielsweise auch in besseren Darreichungsformen, welche die

Compliance verbessern, bestehen kann.

Vorschlag: Schweizeri-

scher Ver-Abs. 3: Beim Auslandpreisvergleich wird mit dem Fabrikabgabepreis verglichen. Beste- band für hen in einem Referenzland keine öffentlich zugänglichen Fabrikabgabepreise, so wird

komplebei Arzneimitteln, welche von der sozialen Krankenversicherung im Referenzland ganz

oder teilweise erstattet werden, der Apothekeneinstandspreis oder, falls dieser nicht öf- mentärmefentlich zugänglich ist, der Publikumspreis berücksichtigt. Vom Apothekeneinstands- dizinische preis oder vom Publikumspreis werden Grosshandelsmargen abgezogen. Das Departe- Heilmittel ment legt die Höhe des Abzugs aufgrund der durchschnittlich gewährten Grosshandels- SVKH margen fest. Es kann vorsehen, dass die effektiven anstatt der durchschnittlich gewähr-

ten Grosshandelsmargen abgezogen werden.

Abs. 4: Von den Fabrikabgabepreisen der Referenzländer werden in einem Referenz-

land gesetzlich festgelegte Herstellerrabatte abgezogen, sofern sie im Referenzland für

das betreffende Arzneimittel zur Anwendung gelangen. Befristete Änderungen der Höhe

des Herstellerrabattes werden nicht berücksichtigt.

Abs. 5: Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn er mangels Zulassung in

den Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnahme nicht oder nur unvoll-

ständig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene Preise berücksichtigt, welche

im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in den Referenzländern existieren.

Abs. 6: Für den Vergleich mit anderen Arzneimitteln werden ausschliesslich die Preise

der in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittel verwendet. Bestehen keine

vergleichbaren Arzneimittel, erfolgt der Vergleich summarisch mit anderen Arzneimitteln

der Spezialitätenliste. Dabei wird den Unterschieden der Arzneimittel hinreichend Rech-

nung getragen.

Abs. 7: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit dem Ausland und dem

Vergleich mit anderen Arzneimitteln beurteilt. Die beiden Kriterien sind je zur Hälfte zu

gewichten.

Abs. 6 streichen und Abs. 7 Entwurf wird zu Abs. 8.

Abs. 8 Entwurf wird zu Abs. 9.

Begründung:

Abs. 1 und 2: Keine Bemerkungen.