Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/86: Zusammenarbeit E-Government Schweiz ab 2016 · 62 Seiten

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Bericht Anhörung «E-Government Schweiz ab 2016»

und die Finanzhoheit sollen auch nach 2015 weiterhin bei der Bundeskanzlei liegen.

8.3.6 Stellungnahme Bundesamt für Justiz

6d Allgemeine Bemerkung (betrifft insb. Ziffer 2.9, Handlungsbedarf / Verbindlichkeit erhöhen, sowie Ziffer 5.3, Zusammenarbeit und Zuständigkeiten) An verschiedenen Stellen ist die Rede davon, das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Akteuren, insbesondere zwischen den zahlreichen Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) solle verbindlich(er) geregelt werden. Es ist darauf zu achten, dass die angezielte Verbindlichkeit auf einem korrekten rechtlichen Weg erzielt wird. Dabei sind die bestehenden Zuständigkeiten und Verfahren einzuhalten. Insbesondere ist es wichtig, dass Vereinbarungen nur zwischen Stellen abgeschlossen werden, die ihr jeweiliges Gemeinwesen in der betreffenden Sache vertreten dürfen, und dass alle Vereinbarungen, die möglicherweise rechtsetzenden Charakter haben, bundesintern in eine Ämterkonsultation geschickt werden.

6d 9.5 Ziffer 2.9, Handlungsbedarf / Basisinfrastrukturen definieren und betreiben (auch für 4.3, 6.7 und weitere…)

In diesem Zusammenhang ist auf die laufenden Arbeiten (insb. die rechtlichen Analysen) zu verweisen, die beim BJ in Sachen E-Operations laufen. Im Speziellen:

Basisinfrastrukturen definieren und betreiben: „Basisinfrastrukturen müssen definiert, bereitgestellt und betrieben werden. Gemeinsame Module (Komponenten/Services) ermöglichen eine homogene Qualität und Transparenz bei den darauf aufbauenden Dienstleistungen. Dafür braucht es eine gemeinsame Organisation, welche dies organisiert und bereitstellt.“

Priorisierung, Planung und Vorgehen effizienter gestalten: „Damit gemeinsame Vorhaben effizient umgesetzt und gemeinsame Basisinfrastrukturen betrieben werden können, braucht es von allen Ebenen und Instanzen akzeptierte Ziele, Pläne und Prozesse, welche die Finanzierung und Steuerung dieser Vorhaben, Anwendungen und Infrastrukturen regeln.“

In der Verbindung beider Aspekte (Handlungsbedarf) braucht es einen definierten und akzeptierten Entscheidungsweg, um die für E-Government grundlegenden Lösungen zu bestimmen und zu definieren, was gemeinsam umgesetzt wird / werden soll (strategische Steuerung vs. Betriebsverantwortung // Was vs. Wie).

Mögliche Vorschläge hierzu (Entscheidung Was) wären wünschenswert und sollten in den Massnahmen / Szenarien konkretisiert werden. Das betrifft die organisatorische Anbindung (Steuerungsausschuss bisher, E-Government

Schweiz 2.0 vs. organisationsübergreifendes Gremium, etc.), entsprechende Entscheidungskompetenzen, erreichbarer Grad der Verbindlichkeit etc.

6d 9.6 Ziffern 7.4 und 7.5, Szenarien „Mehr“ und „Alles“

Hier stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die vorgesehene Organisation zum Projekt E-Operations steht: Eine Positionierung des Konzepts E-Operations zu den fünf skizzierten Szenarien wäre wünschenswert.

6d Im Abschnitt Chancen und Risiken unter Ziffer 7.4 wird ein mögliches „E-Government-Gesetz“ erwähnt (gemeint ist wohl ein Bundesgesetz, nicht ein kantonales Gesetz). Dabei ist völlig unklar, was der Gesetzgeber regeln soll. „Endlich Klarheit im Bereich Recht“ zu schaffen ist sicher ein hehres Ziel, es müsste aber schon ein bisschen genauer umschrieben werden. Immerhin ist die Hauptaufgabe des Gesetzgebers nicht, Signale zu senden (davon geht

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