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Vernehmlassung 2014/87: Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) · 4 Seiten

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Ausländergesetz SR 2014

4 Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist und die von der Möglichkeit der Stellensuche bis zu sechs Montaten Gebrauch machen (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Anhang I FZA), sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

5 Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von erwerbstätigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach:

a. Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Arbeitslosigkeit oder

b. Beendigung der Zahlungen der Arbeitslosenversicherung.

6 Das Aufenthaltsrecht von erwerbstätigen Personen mit einer Aufenthaltsbewillligung EU/EFTA erlischt nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Fristen nicht, wenn:

a. die betroffene Person nachweist, dass sie aktiv eine Stelle sucht und

b. begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.

Art. 97 Abs. 3 Bst. f und Abs. 4

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei:

f. dem Bezug von jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

4 Erhielt eine Behörde nach Absatz 1 in Anwendung von Artikel 26bis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Informationen über den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung, meldet sie dem für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ unaufgefordert die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.

II

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt ergänzt:

3 SR 831.30

4 SR 831.30