Änderungsvorschläge
Vernehmlassung 2014/94: Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, 1. Etappe, Änderung der ARV 1 (Geltungsbereich und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften). Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Beilage 1a
Erläuterungen:
Artikel 34 Absatz 3 littera b Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellt klar, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von den Führer und Führerinnen nicht mehr verlangen dürfen, dass sie für die Zeiträume, während denen sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten (z. B. Ferien, Krankheit), Tätigkeitsbescheinigungen vorlegen müssen. Diese Regelung wurde in den EU-Mitgliedstaaten bisher sehr unterschiedlich gehandhabt. Artikel 34 Absatz 3 littera b Unterabsatz 2 gilt in der Europäischen Union ebenfalls ab dem 2. März 2015.
Die ARV 1 kennt eine solche Bescheinigungspflicht nicht (vgl. Art. 14c ARV1). Aufgrund des Verweises in Artikel 16a ARV 2 gilt Artikel 14c ARV 1 auch für Fahrzeugführer und -führerinnen, die der ARV 2 unterstellt sind. Artikel 14c ARV 1 ist gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 ARV 1 auch auf Führer und Führerinnen von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen anwendbar, wenn sie Fahrzeuge in der Schweiz lenken.
Für Führerinnen und Führer, welche im Ausland ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug lenken, behält Artikel 3 Absatz 2 ARV 1 strengere Vorschriften von internationalen Übereinkommen vor, welche die Schweiz ratifiziert hat. Aktuell sieht das AETR in Anlage 3 Ziffer 1 eine Bescheinigungspflicht vor, wenn der Führer oder die Führerin krankheits- oder ferienbedingt abwesend war oder wenn ein Fahrzeug gelenkt wurde, welches nicht in den Geltungsbereich des AETR fällt. Mit einer Anpassung ist aber zu rechnen, da die EU-Mitgliedstaaten allesamt Vertragspartner des AETR sind, und die Europäische Union die Absicht bekundet hat, in den zuständigen Gremien geeignete Massnahmen zu treffen, um die erforderliche Kohärenz zwischen der neuen Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und dem AETR herzustellen.