Änderungsvorschläge

Vernehmlassung 2014/94: Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, 1. Etappe, Änderung der ARV 1 (Geltungsbereich und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften). Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Beilage 1a

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)

Änderung des Geltungsbereichs und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften (Erster Teil der Anpassung an die neue Verordnung (EU) Nr. 165/2014) Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 4 Ausnahmen Art. 4 Ausnahmen Abs. 1 Abs. 1

1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und 1 geltender Text

Führerinnen von Fahrzeugen:

a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit a. geltender Text

von nicht mehr als 40 km / h;

b. die von der Armee, der Polizei, der Feuer- b. geltender Text

wehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser

Stellen verwendet werden;

c. die zum Personentransport im Linienverkehr c. geltender Text

dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr

als 50 km beträgt;

d. die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen d. geltender Text

oder für nicht gewerbliche Transporte für

humanitäre Hilfe eingesetzt werden;

e. die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüs- e. geltender Text

tet sind;

f. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet f. geltender Text

sind und innerhalb eines Umkreises von 100

km um ihren Standort eingesetzt werden;

g. mit denen zum Zweck der technischen Ent- g. geltender Text

wicklung oder bei Reparatur- oder War-

tungsarbeiten Probefahrten oder Überfüh-

rungsfahrten ausgeführt werden oder die

neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr

stehen;

h. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und h. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und

Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamt- Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die nicht für gewerbli- zugsgewicht bis 7,5 t, die nicht für gewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden; che Sachentransporte eingesetzt werden;:

1. nicht für gewerbliche Sachentrans-

porte eingesetzt werden, oder

2. innerhalb eines Umkreises von 100

km um den Standort des Unterneh-

mens zum Transport von Material,

Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, das oder die der Führer oder die Führerin zur Berufsaus-

übung benötigt, sofern das Lenken

des Fahrzeugs nicht die Haupttätig-

keit des Führers oder der Führerin ist;

i. die als historisch gelten (Veteranenfahrzeu- i. geltender Text

ge) und die nicht für gewerbliche Sachen-

oder Personentransporte eingesetzt wer-

den.