Änderungsvorschläge
Vernehmlassung 2014/94: Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, 1. Etappe, Änderung der ARV 1 (Geltungsbereich und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften). Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) · 5 Seiten
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Beilage 1a
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
Änderung des Geltungsbereichs und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften (Erster Teil der Anpassung an die neue Verordnung (EU) Nr. 165/2014) Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 4 Ausnahmen Art. 4 Ausnahmen Abs. 1 Abs. 1
1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und 1 geltender Text
Führerinnen von Fahrzeugen:
a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit a. geltender Text
von nicht mehr als 40 km / h;
b. die von der Armee, der Polizei, der Feuer- b. geltender Text
wehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser
Stellen verwendet werden;
c. die zum Personentransport im Linienverkehr c. geltender Text
dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr
als 50 km beträgt;
d. die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen d. geltender Text
oder für nicht gewerbliche Transporte für
humanitäre Hilfe eingesetzt werden;
e. die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüs- e. geltender Text
tet sind;
f. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet f. geltender Text
sind und innerhalb eines Umkreises von 100
km um ihren Standort eingesetzt werden;
g. mit denen zum Zweck der technischen Ent- g. geltender Text
wicklung oder bei Reparatur- oder War-
tungsarbeiten Probefahrten oder Überfüh-
rungsfahrten ausgeführt werden oder die
neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr
stehen;
h. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und h. mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und
Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamt- Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t, die nicht für gewerbli- zugsgewicht bis 7,5 t, die nicht für gewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden; che Sachentransporte eingesetzt werden;:
1. nicht für gewerbliche Sachentrans-
porte eingesetzt werden, oder
2. innerhalb eines Umkreises von 100
km um den Standort des Unterneh-
mens zum Transport von Material,
Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, das oder die der Führer oder die Führerin zur Berufsaus-
übung benötigt, sofern das Lenken
des Fahrzeugs nicht die Haupttätig-
keit des Führers oder der Führerin ist;
i. die als historisch gelten (Veteranenfahrzeu- i. geltender Text
ge) und die nicht für gewerbliche Sachen-
oder Personentransporte eingesetzt wer-
den.