Änderungsvorschläge
Vernehmlassung 2014/94: Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, 1. Etappe, Änderung der ARV 1 (Geltungsbereich und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften). Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Beilage 1a
Erläuterungen:
Am 28. Februar 2014 ist im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 publiziert worden. Sie ändert u.a. den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (vgl. Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014). Diese Änderung gilt in der Europäischen Union bereits ab dem 2. März 2015, sodass sich für die vorliegende Revision eine gewisse Dringlichkeit ergibt. Angesichts der bevorstehenden Einbindung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in den Rahmen des Landverkehrsabkommens sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen soll die ARV 1 mit der vorliegenden Revision in einem ersten Schritt dem in der Europäischen Union ab dem 2. März 2015 geltenden Recht angepasst werden.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt, werden neu vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommen. Die Änderung hat in erster Linie Handwerker im Fokus, die zur Ausübung ihres Berufes auf Sachentransportfahrzeuge angewiesen sind (z. B. Maler, Gipser, Sanitäre etc.). Diese Regelung war bisher in Artikel 13 Absatz 1 littera d der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 enthalten und somit bei den Ausnahmen, welche die EU-Mitgliedstaaten fakultativ für ihr Hoheitsgebiet
- oder mit Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates auch für dessen Hoheitsgebiet - gewähren konnten. Der Radius war allerdings auf 50 km um den Standort des Unternehmens begrenzt. Die Schweiz hat die oben genannte fakultative Ausnahme seinerzeit nicht übernommen.
Die ARV 1 nimmt aktuell Führer und Führerinnen von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtzugsgewicht bis 7,5 t nur dann vom Geltungsbereich aus, wenn die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht für gewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. h ARV 1). Im Schweizerischen Binnenverkehr gilt die ARV 1 zudem nicht für Führer und Führerinnen von Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, wenn das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t nicht übersteigt, und - bei Sattelschleppern - zudem das zulässige Gesamtgewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattelschleppers 5 t nicht übersteigt, unabhängig davon, ob diese Sachentransporte gewerblich oder nichtgewerblich erfolgen (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b ARV1).
Das Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), welches die Schweiz ratifiziert hat, sieht aktuell im einschlägigen Artikel 2 Ziffer 2 littera j eine analoge Regelung nicht vor, mit einer Anpassung ist aber zu rechnen, da die EU-Mitgliedstaaten allesamt Vertragspartner des AETR sind, und die Europäische Union die Absicht bekundet hat, in den zuständigen Gremien geeignete Massnahmen zu treffen, um die erforderliche Kohärenz zwischen der neuen Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und dem AETR herzustellen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 4 Absatz 1 ARV 1 sollen insbesondere die Schweizer Handwerker die gleichen Vorteile / Rechte erhalten wie ihre europäischen Kollegen. Für von der ARV 1 ausgenommene Fahrzeugführende gilt zudem in der Regel das Arbeitsgesetz (ArG). Auch das in der Schweiz nach wie vor geltende Sonntags- und Nachtfahrverbot gemäss Artikel 91 VRV, verhindert, dass die neu von der ARV 1 ausgenommenen Fahrzeugführenden rund um die Uhr fahren können.