Änderungsvorschläge
Vernehmlassung 2014/94: Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, 1. Etappe, Änderung der ARV 1 (Geltungsbereich und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften). Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) · 5 Seiten
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Beilage 1a
Eine Anpassung der ARV 2 ist nicht nötig, da deren Artikel 16a bezüglich der vorstehend genannten Benutzungsvorschriften auf die einschlägigen Artikel ARV 1 verweist.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betreffend den intelligenten Fahrtschreiber gelten in der Europäischen Union zwar frühestens ab dem 2. März 2016, sofern die noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakte bis zu diesem Zeitpunkt bereit sind (vgl. Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014). Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gilt jedoch in der Europäischen Union bereits ab dem 2. März 2015.
Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Da- Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Daten ten zum Fahrtschreiber zum Fahrtschreiber
1 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Unverändert
Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschrei-
ber, so muss er oder sie der Vollzugsbehör-
de jederzeit das Einlageblatt des laufenden
Tages und die in den vorangehenden 28
Tagen verwendeten Einlageblätter sowie die
Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder
sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen
Karte ist; ältere Einlageblätter sind dem Ar-
beitgeber zur Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3)
abzugeben.
2 Lenkt der Führer oder die Führerin ein
Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschrei-
ber, so muss er oder sie der Vollzugsbehör-
de jederzeit die Fahrerkarte vorweisen kön-
nen.
3 Lenkt der Führer oder die Führerin abwech-
selnd ein Fahrzeug mit einem analogen
Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem
digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder
sie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen
können:
a. das Einlageblatt und die Ausdrucke nach
Artikel 14b Absätze 4 und 5 für den laufen-
den Tag;
b. die Einlageblätter und die Ausdrucke nach
Artikel 14b Absätze 4 und 5 für die voran-
gehenden 28 Tage, an denen er oder sie
ein Fahrzeug geführt hat;
c. die Fahrerkarte.