Änderungsvorschläge
Vernehmlassung 2014/94: Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, 1. Etappe, Änderung der ARV 1 (Geltungsbereich und Ergänzung der Fahrtschreiberbenutzungsvorschriften). Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) · 5 Seiten
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Beilage 1a
Art. 14b Bedienung des digitalen Fahrtschrei- Art. 14b Bedienung des digitalen Fahrtschrei-
bers bers Abs. 1 und 2 Abs. 1 und 2
1 Der Führer oder die Führerin hat die folgen- 1 Der Führer oder die Führerin hat die
den Angaben in den Fahrtschreiber ein- folgenden Angaben in den Fahrtschreiber zugeben: einzugeben:
a. den Ort (Land) des Beginns und des Endes
a. Ort (Land) des Beginns und des Endes der
der beruflichen Tätigkeit in den Fahrtberuflichen Tätigkeit;
schreiber einzugeben. Diese Eingabe ist
nicht erforderlich, wenn der Fahrtschreiber an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angebunden ist, der die-
se Angaben automatisch aufzeichnet.
b. beim Einstecken oder bei der Entnahme der
b. beim Einstecken oder bei der Entnahme der
Fahrerkarte: Beantwortung der Eingabeauf-Fahrerkarte: Beantwortung der Eingabeauf- forderungen des Gerätes mit Ja oder Nein. forderungen des Gerätes mit Ja oder Nein.
2 Die Fahrer- und die Beifahrerkarte müssen 2 Die Fahrer- und die Beifahrerkarte müssen
während der gesamten beruflichen Tätigkeit während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. eingesteckt bleiben. Beim Einstecken oder
bei der Entnahme der Fahrerkarte muss
der Führer oder die Führerin die Einga-
beaufforderungen des Fahrtschreibers mit Ja oder Nein beantworten. Erläuterungen:
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sieht die Einführung des sogenannten intelligenten Fahrtschreibers vor, der über einen Positionsbestimmungsdienst auf Basis eines Satellitennavigationssystems automatisch den Fahrzeugstandort erfasst. Diese Neuerung zielt darauf ab, die Überprüfung der Einhaltung der Sozialvorschriften zu erleichtern.
Der Führer oder die Führerin muss grundsätzlich weiterhin das Symbol des Landes, in dem er oder sie seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er oder sie seine tägliche Arbeitszeit beendet, in den digitalen Fahrtschreiber eingeben (vgl. Art. 34 Abs. 7 Unterabsatz 1 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
Neu entfällt diese Eingabepflicht, wenn der Fahrtschreiber, der an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystem angeschlossen ist, diese Angaben automatisch aufzeichnet (vgl. Art. 34 Abs. 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
Die aktuell geltende Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sieht in Artikel 15 Absatz 5a vor, dass der Führer das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen Arbeitstag beendet, in das Kontrollgerät eingibt, wobei die Eingaben der vorgenannten Daten vom Führer vorgenommen werden und entweder völlig manuell oder, wenn das Kontrollgerät an ein satellitengestütztes Standortbestimmungssystem angeschlossen ist, automatisch sein können. Das
bis
AETR enthält im Anhang in Artikel 12 Absatz 5 die gleiche Regelung, während die ARV 1 in Artikel 14b Absatz 1 littera a vorschreibt, dass der Führer oder die Führerin den Ort (Land) des Beginns und des Endes der beruflichen Tätigkeit in den Fahrtschreiber einzugeben hat, ohne diese Pflicht im vorstehend beschriebenen Sinn einzuschränken. Gleichzeitig werden die bisherigen Absätze 1 und 2 neu gegliedert.