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Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 2 Seiten
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Gewässerschutzverordnung
(GSchV)
Änderung vom ... Entwurf vom 23. Mai 2016
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 41a Abs. 4 und Abs. 5 Bst. d
4Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden:
a. den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;
b. den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten:
1. in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt; und
2. die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt.
5Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:
d. sehr klein ist.
Art. 41c Abs. 1 Bst. abisund d und Abs. 4bis
1Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:
SR ..........
1 SR 814.201 2016–......