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Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 2 Seiten

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Gewässerschutzverordnung

(GSchV)

Änderung vom ... Entwurf vom 23. Mai 2016

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 41a Abs. 4 und Abs. 5 Bst. d

4Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden:

a. den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten;

b. den topografischen Verhältnissen in Gewässerabschnitten:

1. in denen das Gewässer den Talboden weitgehend ausfüllt; und

2. die beidseitig von Hängen gesäumt sind, deren Steilheit keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt.

5Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:

d. sehr klein ist.

Art. 41c Abs. 1 Bst. abisund d und Abs. 4bis

1Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:

SR ..........

1 SR 814.201 2016–......