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Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 15 Seiten
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Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung, ChemPICV)
Änderung vom … Entwurf vom 23. Mai 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die PIC-Verordnung vom 10. November 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. h
1Diese Verordnung gilt für:
a. Stoffe, die in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- oder des Umweltschutzes verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (Anhang 1);
b. dem PIC-Verfahren unterliegende Stoffe und sehr gefährliche Pestizidformulierungen (Anhang 2);
c. sonstige gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen im Sinne von Artikel 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20152 (ChemV).
2Sie gilt nicht für:
h. Stoffe und Zubereitungen, die zu Forschungs- und Analysezwecken oder zum persönlichen Gebrauch einer Einzelperson ausgeführt werden und deren Mengen pro Exporteur und pro einführendem Land für jedes Kalenderjahr 10 kg nicht übersteigen.
Art. 2a Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
SR ..........
1 SR 814.82
2 SR 813.11 2016–......