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Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 3 Seiten

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Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)

Änderung vom ... Entwurf vom 23. Mai 2016

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Altlasten-Verordnung vom 26. August 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2 Bst.a

2Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn:

a. bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden;

Art. 11 Schutz vor Luftverunreinigungen

1Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen überwachungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen können, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.

2Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.

Art. 16 Abs. 2

2Aufgehoben.

1 SR 814.680 2016–......