Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/102: Verordnung des UVEK zur Überprüfung des Reinigungseffekts von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasserreinigungsanlagen · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: O434-3565
Bei der Erarbeitung und wiederholten Überprüfung der Substanzliste zeigte sich, dass sich insbesondere die Arzneimittel aufgrund ihrer schweizweiten Verbreitung und ihres kontinuierlichen Eintrags ins kommunale Abwasser sehr gut zur Überprüfung des Reinigungseffekts eignen. Daher wurden zehn Arzneimittel und zwei Korrosionsschutzmittel, die im Haushalt eingesetzt werden, als Substanzen zur Überprüfung des Reinigungseffekts ausgewählt.
Die Substanzen 4-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 29878-31-7) und 5-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 136- 85-62) wurden als Gemisch zur Überprüfung des Reinigungseffekts herangezogen, da sie sich im Routinebetrieb von kantonalen und privaten Laboratorien sehr gut zusammen analysieren lassen (Kriterium 2) und sich aufgrund aller anderen Kriterien sehr gut eignen.
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sich die Substanzen zur Überprüfung des Reinigungseffekts unterschiedlich gut durch die gängigen Verfahren zur Elimination von Spurenstoffen entfernen lassen, wurden die Substanzen in zwei Kategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Sehr gut eliminierbare Substanz
(Reinigungseffekt über 80%)
Kategorie 2: Gut eliminierbare Substanz
(Reinigungseffekt zwischen 50 und 80%)
Die Kategorisierung wird bei der Berechnung des Reinigungseffekts gemäss Artikel 3 berücksichtigt. Die gut eliminierbaren Substanzen werden nur bei optimalem Betrieb der Verfahren ausreichend entfernt. Damit wird eine gute Elimination einer breiten Palette an organischen Spurenstoffen sichergestellt.
Artikel 3 Berechnung des Reinigungseffekts
Die Berechnung des Reinigungseffekts hat aufgrund von mindestens sechs der nach Artikel 2 gemessenen Substanzen zu erfolgen. Gleichzeitig müssen die Bedingungen nach Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein: Die zur Berechnung herangezogenen Substanzen im Zulauf der ARA müssen in einer Konzentration vorhanden sein, die mindestens das 10-fache der Bestimmungsgrenze der analytischen Methode beträgt. Damit ist sichergestellt, dass eine 90-prozentige Elimination jeder Substanz über die gesamte ARA mit guter Qualität berechnet werden kann. Dies ermöglicht anschliessend die Überprüfung, ob der Reinigungseffekt von 80% erzielt wurde oder nicht. Zusätzlich müssen die Substanzen aus Kategorie 1 zu den Substanzen aus Kategorie 2 im Verhältnis zwei zu eins vertreten sein. Konkret sind folgende Kombinationen möglich:
1) 8 Substanzen aus Kategorie 1 und 4 Substanzen aus Kategorie 2
2) 6 Substanzen aus Kategorie 1 und 3 Substanzen aus Kategorie 2
3) 4 Substanzen aus Kategorie 1 und 2 Substanzen aus Kategorie 2
Sind weniger als sechs Substanzen in einer ausreichenden Konzentration gemäss Absatz 1 Buchstabe a vorhanden, können die Kantone in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) soweit sinnvoll Ersatzsubstanzen bestimmen. Die Festlegung von Ersatzsubstanzen erfolgt dabei nach denselben Kriterien, welche bei der Auswahl der Substanzen unter Artikel 2 berücksichtigt wurden (siehe Erläuterungen zu Artikel 2).
Nach Absatz 3 ist für die Erzielung des Reinigungseffekts der Mittelwert aller zur Berechnung herangezogenen Substanzen massgebend. Das bedeutet, dass zunächst die Elimination der Fracht jeder einzelnen zur Berechnung herangezogenen Substanz berechnet wird, und daraus anschliessend der arithmetische Mittelwert. Der geforderte Reinigungseffekt wurde erzielt, wenn der Mittelwert aller zur Berechnung herangezogenen Substanzen mindestens 80 Prozent beträgt. Dabei ist pro Jahr die von der ARA-Grösse abhängige Anzahl Abweichungen gemäss Anhang 3.1 Ziffer 42 GSchV zulässig. Die verwendeten Messmethoden haben den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen (Artikel 48 Absatz 1 GSchV).