Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/104: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15<i>b</i> des Energiegesetzes (Art. 3<i>j</i> Abs. 1 EnV) · 7 Seiten
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Die vorgeschlagene Neufestlegung des Netzzuschlags auf 1,5 Rp./kWh wird von einer Mehrheit (52 zu
20) der Anhörungsteilnehmenden begrüsst.
Von den Kantonen, die sich im Rahmen der Anhörung äusserten, befürworten AI, AG, BE, BS, BL, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, TG, TI, UR und ZG die Neufestlegung des Netzzuschlags. Unterstützt wird die Änderung auch von der RKGK und dem Städteverband. Abgelehnt wird die vorgeschlagene Änderung von GL und ZH. Für GL ist die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien mit Hilfe der KEV eine „Fehlentwicklung, welche unabsehbaren ökologischen und ökonomischen Schaden verursacht“. ZH fordert eine Beschränkung der Förderung für 2016, was aus Sicht des Kantons eine Anpassung unnötig macht. Für SO schöpft der Bundesrat mit der geplanten Erhöhung seinen Handlungsspielraum aus. Der Kanton bedauert es, dass trotz der Anhebung die Fördermittel ab 2018 ausgeschöpft sein werden. Er weist auch darauf hin, dass dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, vor allem für exportorientierte Unternehmen und die stromintensive Industrie erschwert werden. AR sprach sich im vergangenen Jahr gegen eine Erhöhung aus. In diesem Jahr stimmt der Kanton unter Vorbehalten zu. Dies, weil es für betroffene Bürger schwer verständlich ist, „dass er jahrelang auf eine Unterstützung warten muss und schlussendlich doch kein Geld erhält“. Auch GR äussert gegenüber der Erhöhung Vorbehalte. Gefordert wird ein baldiger Wechsel auf ein marktnahes Fördersystem bzw. ein Quotenmodell.
Von den sich an der Anhörung beteiligten Parteien sprechen sich die Grünen, die glp und SP für, die SVP und die FDP.Die Liberalen gegen eine Anpassung des Netzzuschlags aus.
Der Bauernverband erachtet die Erhöhung des Netzzuschlags aus gesamtheitlicher Sicht als vertretbar. Er weist aber darauf hin, dass dadurch ein Grossteil der Bauernfamilien höhere Stromrechnungen zu zahlen hat. Gleichzeitig wünscht er sich, dass der Bund proaktiv über den aktuellen Stand informiert. Der Gewerbeverband lehnt die Anpassung ab. Er spricht von einer „verheerenden Kostenwirkung für die KMU-Wirtschaft“. Abgelehnt wird sie auch von economiesuisse. Der Verband erwähnt diesbezüglich die damit verbundenen signifikanten Mehrausgaben, was – zusammen mit der aktuellen Überbewertung der Schweizer Währung – negative Auswirkungen auf die Standortattraktivität hätte. Ferner äussert economiesuisse Unverständnis dafür, dass der Ausbau zum jetzigen Zeitpunkt (Stromüberschuss) mittels KEV beschleunigt werden soll.
Vertreterinnen und Vertreter der Elektrizitätswirtschaft (DSV, Electrosuisse, IWB, RegioGrid, Swissgrid AG, Swisspower, VESE) unterstützen die geplante Änderung mehrheitlich, weil dadurch unter anderem die Liquidität des Fonds und die kontinuierliche Förderung sichergestellt werden können. Abgelehnt wird sie demgegenüber vom VSE. Bemängelt wird, dass die bestimmenden Parameter und die Methode zur Berechnung der Vergütungssätze nicht transparent und deshalb auch der angeführte Mittelbedarf nicht schlüssig beurteilt werden können.
Mehrheitlich abgelehnt wird die vorgesehene Erhöhung des Netzzuschlags von Vertreterinnen und Vertretern der Industrie- und Dienstleistungswirtschaft (FER, GGS, hotelleriesuisse, Industrie- und Handelskammer beider Basel, Swissmem, VSLF) sowie der Verkehrswirtschaft (SBB, Seilbahnen Schweiz, Bergbahnen Graubünden, Walliser Bergbahnen). Die GGS erwähnt die damit verbundenen höheren Kosten für die Mitgliedunternehmen, die sich nicht befreien können. Zudem erachtet sie es nicht als dringlich erforderlich, dass neue Produktionskapazitäten ans Netz gebracht werden. Es bestehe deshalb auch keine Notwendigkeit, möglichst viele neue Anlagen in die KEV aufzunehmen. Auch hotelleriesuisse erwähnt die mit der Erhöhung verbundenen Mehrausgaben, was die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen spürbar schwächen würde. Swissmem erachtet den mit einem höheren Netzzuschlag verbundenen Nutzen im Vergleich zu der damit verbundenen Mehrbelastung als sehr eingeschränkt. Gefordert wird ein Ablaufdatum für die KEV und eine aggressivere Senkung der Tarife. Als „einseitig“ bezeichnet wird die im erläuternden Bericht enthaltene Darstellung der Rückerstattung