Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten

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stammt, als sie am Leistungsort gelten) und einmal eher benachteiligt sein (im umgekehrten Fall).

Die Einhaltung minimaler Arbeits- und Sozialstandards hat aufgrund von Missständen in Produktionsbetrieben in den vergangenen Jahren Beachtung gefunden. Während sich das GPA 2012 nicht explizit mit dieser Frage befasst, gehört die Berücksichtigung minimaler Arbeitsstandards schon lange zum Acquis sowohl der Schweiz als auch der EU. Bereits heute entspricht es der Praxis des Bundes und der Kantone, bei innerschweizerischen Vergaben die Einhaltung der inländischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen und bei internationalen Vergaben mindestens die Einhaltung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu verlangen. Kernübereinkommen der ILO sind:

– Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit63

– Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit

und den Schutz des Vereinigungsrechtes64

– Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der

Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen65

– Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 951 über die Gleichheit des Ent-

gelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit66

– Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der

Zwangsarbeit67

– Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in

Beschäftigung und Beruf68

– Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die

Zulassung zur Beschäftigung69

– Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unver-

zügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit70

Die acht Kernübereinkommen sind in Anhang 4 VE-BöB aufgelistet. Eine grosse Mehrheit der 185 ILO-Vertragsstaaten, inklusive Schweiz, hat sämtliche ILO-Kernübereinkommen ratifiziert. Weiter sind gemäss der ILO-Erklärung von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit alle Mitgliedstaaten verpflichtet, allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der ILO die grundlegenden Rechte, die Gegenstand der acht Kernübereinkommen sind, in gutem Glauben und gemäss der Verfassung einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.

63 SR 0.822.713.9

64 SR 0.822.719.7

65 SR 0.822.719.9

66 SR 0.822.720.0

67 SR 0.822.720.5

68 SR 0.822.721.1

69 SR 0.822.723.8

70 SR 0.822.728.2