Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. IX Qualifikation der Anbieterinnen (siehe insbeson- Vergabestellen und
dere § 2 bis 6 und § 8, 10, 11, 14 und 15). Vertragsparteien
Art. X Technische Spezifikationen und Vergabeunterla- Vergabestellen
gen (siehe insbesondere § 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10 und
11).
Art. XI Fristen (siehe insbesondere § 1 bis 3, 6 und 8). Vergabestellen
Die Vergabestellen dürfen die Fristen dem Auf-
wand für die elektronische Bearbeitung der öffent-
lichen Ausschreibungen entsprechend kürzen.
Art. XII Verhandlungen (siehe insbesondere § 2). Vertragsparteien und
Lockerung der Verhandlungsanforderungen (in Vergabestellen
Verbindung mit Art. IV:4 zu beurteilen).
Art. XIII Freihändige Vergabe (siehe insbesondere die Vo- Vergabestellen
raussetzungen für die Anwendung des freihändi-
gen Verfahrens nach § 1 und die Transparenzvor-
schrift nach § 2).
Art. XIV Elektronische Auktionen (entscheidet sich eine Vergabestellen
Vergabestelle für die elektronische Ausschrei-
bungsmethode, kommen zwingend die Bestim-
mungen von Art. XIV zur Anwendung).
Neue internationale Rechtsgrundlage zur Rege-
lung der elektronischen Auktionen.
Art. XV Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung Vergabestellen
(siehe insbesondere § 1 bis 5 sowie § 7).
Art. XVI Transparenz von Beschaffungsinformationen Vergabestellen und
(siehe insbesondere § 1 bis 4). Vertragsparteien / Neue Auflagen betreffend Aufbewahrung, Zu- Ausschuss (Statistiken
gänglichkeit und Rückverfolgbarkeit der elektro- XVI:4, 5 und 6)
nischen Publikationen; bei den Statistiken wird
den Kantonen (Annex 2) und den öffentlichen Be-
trieben (Annex 3) eine gewisse Flexibilität einge-
räumt.
Art. XVII Weitergabe von Informationen (siehe insbeson- Vertragsparteien und
dere § 1 bis 3). Vergabestellen
Art. XVIII Interne Überprüfungsverfahren (siehe insbeson- Vertragsparteien und
dere § 1 bis 7). Vergabestellen
Art. XIX Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbe- Vertragsparteien und
reichs (siehe insbesondere § 1 bis 8). Ausschuss
Art. XX Konsultationen und Streitbeilegung (siehe insbe- Vertragsparteien
sondere § 1 und 3).
Art. XXI Institutionen (siehe insbesondere § 1 und 3 betref- Ausschuss
fend Überprüfung der Umsetzung des GPA 2012
sowie § 4 (Beobachter).