Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten
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Art. XXII Schlussbestimmungen (siehe insbesondere § 1 und Vertragsparteien und
2 sowie § 4 bis 18). Ausschuss
1.1.3 Grundlagen des schweizerischen Beschaffungsrechts
Das GPA 1994 stellt die Grundlage des schweizerischen Beschaffungsrechts dar. Im Rahmen seiner Umsetzung wurden primär das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)6 und die zugehörige Verordnung (VöB)7 erlassen. Die VöB ist vor allem ein Ausführungserlass zum BöB, jedoch auch Grunderlass, da im 3. Kapitel alle Beschaffungen, die nicht dem BöB unterstehen, und im 4. Kapitel den Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb geregelt werden.
BöB, VöB, die Verordnung über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht8 und die Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB)9 regeln die Vorgaben für die Vergabestellen des Bundes. Die gemäss den internationalen Beschaffungsabkommen massgeblichen Schwellenwerte werden vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) alle zwei Jahre auf Verordnungsstufe geregelt. Dabei werden die Schwellenwerte aufgrund der entsprechenden Entscheidungen des WTO-Ausschusses über das öffentliche Beschaffungswesen von Sonderziehungsrechten (SZR) und Euros in Schweizer Franken umgerechnet.
Die Kantone setzten das GPA autonom mit der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)10, den Vergaberichtlinien zur IVöB (VRöB) sowie kantonalen Ausführungserlassen um, indem sie die VRöB integral oder teilweise in ihren Kompetenzbereich überführten.
BöB und VöB traten gemeinsam mit dem GPA 1994 am 1. Januar 1996 in Kraft und erfuhren seither diverse Änderungen. Insbesondere das BilatAbk, in Kraft seit 1. Juni 2002, brachte Teilrevisionen des Bundesrechts, namentlich der VöB, aber auch der IVöB, mit sich. Das BilatAbk erweiterte einerseits den Anwendungsbereich des GPA innerhalb der Schweiz auf Bezirks- und Gemeindeebene. Anderseits wurden Beschaffungen in den Sektoren Schienenverkehr, Telekommunikation, Gas- und Wasserversorgung sowie die Beschaffungen durch private Unternehmen in den Sektoren der Wasser-, Elektrizitäts- und Verkehrsversorgung dem GPA unterstellt. Dass die internationalen Verpflichtungen aus dem GPA auf Gesetzesstufe (BöB) und diejenigen des BilatAbk auf Verordnungsebene (VöB) umgesetzt wurden, führte zu einer weiteren Zersplitterung des Beschaffungsrechts.
Mit der ebenfalls von der Schweiz ratifizierten EFTA-Konvention bzw. mit deren revidierter Version vom 21. Juni 2001 wurde die mit dem BilatAbk angestrebte Öffnung der Beschaffungsmärkte zwischen der Schweiz und der EU auf die übrigen EFTA-
6Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR
172.056.1.
7Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR
172.056.11.
8Verordnung vom 18. Juli 2002 des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentli-
che Beschaffungsrecht, SR 172.056.111.
9Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungs-
wesens der Bundesverwaltung, SR 172.056.15.