Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 98 Seiten
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zuerst innerstaatlich konkretisiert werden, um schliesslich von Gerichten und Behörden direkt angewendet werden zu können.
Wie das GPA 1994 besteht auch das GPA 2012 aus sowohl unmittelbar anwendbaren Bestimmungen als auch konkretisierungsbedürftigen Grundsätzen. Es enthält eine Reihe von Verpflichtungen, die zwingend in nationales Recht umzusetzen sind. Diese sind unter anderem daran zu erkennen, dass sie in der englischen Fassung oftmals den Ausdruck «shall» enthalten. Andere Regelungen des GPA 2012 gestehen den Mitgliedstaaten wiederum die Möglichkeit zu, ihre Gesetzgebung den eigenen Bedürfnissen entsprechend anzupassen. Das sind die Bestimmungen beispielhafter Natur (mit Ausdrücken wie «may» und «such as» in englischer Originalsprache). Einige Themen des GPA – wie der Beitritt neuer Mitgliedstaaten und Lösung von Konflikten zwischen Mitgliedstaaten – betreffen die nationale Gesetzgebung hingegen nicht direkt.
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht der massgebenden Bestimmungen des GPA 2012:
Artikel Themen Adressaten
Art. I Begriffsbestimmungen. Vertragsparteien und
Vergabestellen
Art. II Geltungsbereich (Vergabestellen: siehe insbeson- Vertragsparteien und
dere § 4 bis 8). Vergabestellen
Art. III Sicherheit und allgemeine Ausnahmen (siehe ins- Vertragsparteien
besondere § 2).
Art. IV Allgemeine Grundsätze (§ 1 bis 7). Vertragsparteien und
Art. IV:4 enthält auch ein nicht zwingendes Flexi- Vergabestellen
bilisierungselement, das in Verbindung mit Art.
XII erlaubt, Ausschreibungen nach anderen Be-
schaffungsmethoden als dem offenen, selektiven
oder freihändigen Vergabeverfahren durchzufüh-
ren.
Art. V Entwicklungsländer (betrifft die Beitrittsbedin- Vertragsparteien,
gungen für neue Vertragsparteien). Vergabestellen und Ausschuss
Art. VI Information über das Beschaffungswesen (siehe Vertragsparteien und
insbesondere § 1 bis 3). Ausschuss (VI:3)
Art. VI, Neue Transparenzanforderungen bei Übermittlung Vergabestellen
VII in elektronischer Form. An zentrale Vergabestel-
len auf zentraler Regierungsebene werden höhere
Anforderungen gestellt als an solche auf subzent-
raler Regierungsebene.
Art. VII Bekanntmachungen (siehe insbesondere § 1 bis 3). Vergabestellen
Art. VIII Teilnahmebedingungen (siehe insbesondere § 1 Vergabestellen und
bis 3). Vertragsparteien