Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/115: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate) · 9 Seiten
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1. Ausgangslage
Am 25. September 2014 nahm der Nationalrat die Motion von Ständerat Abate (13.4253) zur "Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten" als Zweitrat an und überwies sie dem Bundesrat zur Umsetzung. Der Bundesrat wurde beauftragt, gewisse italienische Finanzintermediäre, die italienischen società fiduciarie statiche di amministrazione (Fiduciarie statiche), als Börsenagenten im Sinne des StG anzuerkennen.
Zurückzuführen ist diese Forderung auf die italienischen Steueramnestien. Eine dieser Amnestien (Scudo fiscale 2009) hat die Regularisierung bisher unversteuerter Vermögenswerte an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Vermögenswerte nach Italien repatriiert werden. Im Ausland gehaltene Vermögen gelten auch als rückgeführt, wenn die Vermögensverwaltung über die Fiduciarie statiche abgewickelt wird. Dazu müssen die Vermögenswerte der Fiduciaria statica übergeben werden. Die Fiduciarie statiche übernehmen für die italienische Kundschaft die Ablieferung der in Italien geschuldeten Steuern auf den in der Schweiz gehaltenen Vermögen.
Bei der Vermögensverwaltung durch solche Treuhandgesellschaften fällt grundsätzlich die Umsatzabgabe an. Diese wird jedoch nicht geschuldet, wenn die Treuhandgesellschaft die betreffenden Vermögenswerte bei einer italienischen Bank hinterlegt. Dadurch entsteht ein Wettbewerbsnachteil, wenn sich die Vermögenswerte bei Schweizer Banken befinden.
In Erfüllung der überwiesenen Motion eröffnete der Bundesrat am 25. Mai 2016 die Vernehmlassung zu einer Gesetzesänderung. Die Vernehmlassung dauerte bis am 14. September 2016. Insgesamt wurden 85 Vernehmlassungsadressaten angeschrieben (vgl. Teilnehmerverzeichnis im Anhang). Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind 48 Stellungnahmen eingegangen, wovon sich 35 zum Inhalt der Vorlage geäussert haben. Dazu gehören 19 Kantone (AG, AI, BL, BS, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS,
ZG, ZH) sowie die FDK, drei Parteien (FDP, SVP, SP) und 12 Verbände und übrige Organisationen (economiesuisse, SGV, SBVg, SGB, Travailsuisse, CP, ExpertSUISSE, TS, ABT, Ticino for Finance, Verband Schweizerischer Kantonalbanken, FER).
2. Grundzüge der Vorlage
Das Anliegen der Motion, die Gleichstellung der Fiduciarie statiche mit ausländischen Börsenagenten bei der Umsatzabgabe, ist wegen der unterschiedlichen Funktionsweise dieser Finanzintermediäre nur über eine Gesetzesänderung möglich. Während der italienische Broker oder die italienische Bank für ihre Kundinnen und Kunden Anlageportefeuilles aktiv bewirtschaften und sie somit als „dynamische Finanzintermediäre“ auftreten, können die Fiduciarie statiche die Vermögensverwaltung nur statisch ausüben. Der Umfang der Vermögensverwaltung der Fiduciarie statiche beschränkt sich gemäss den Vorgaben der italienischen Behörden auf die Überwachung der Investitions- und Desinvestitionsgeschäfte der Kundin bzw. des Kunden, auf die Erstellung von Berichten und die Erteilung periodischer Auskünfte zuhanden der Treugeberin oder des Treugebers sowie auf die Erfüllung der Melde- und Steuerpflichten gegenüber dem italienischen Fiskus.
Im Sinne der Zielsetzung der überwiesenen Motion sieht der Gesetzesentwurf in Artikel 19 Absatz 2 StG eine Erweiterung der bereits in Artikel 19 Absatz 1 StG bestehenden Befreiung von ausländischen Banken und Börsenagenten sowie der zentralen Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG; SR 958.1) vor. Neu sollen auch inländische und ausländische Vermögensverwalterinnen und -verwalter von der auf sie entfallenden hälftigen Umsatzabgabe befreit sein, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Im Vergleich zu der in der Motion ausschliesslich geforderten Umsatzabgabebefreiung für Fiduciarie statiche des italienischen Rechts enthält der Gesetzesentwurf eine offenere Formulierung für die neue subjektive Steuerbefreiung. Dies ermöglicht es, getreu