Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/115: Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate) · 9 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

dem verfassungsmässigen Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, nicht nur die italienischen Fiduciarie statiche von der Umsatzabgabe auszunehmen, sondern gegebenenfalls auch weitere inländische und ausländische Vermögensverwalterinnen und -verwalter, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, miteinzubeziehen. Derzeit geht der Bundesrat aber davon aus, dass in der Praxis lediglich die Fiduciarie statiche des italienischen Rechts unter die neue Ausnahmebestimmung fallen können.

Die Geschäftstätigkeit einer qualifizierenden Treuhandgesellschaft soll nur eine ein-

geschränkte Vermögensverwaltung für natürliche Personen umfassen, die ausschliesslich darin besteht, die Melde- und Steuerpflichten im Wohnsitzstaat der natürlichen Person zu erfüllen. Die Befreiung von der Umsatzabgabe ist ausgeschlossen, wenn für die Kundin bzw. den Kunden weitere Dienstleistungen erbracht werden, wie etwa Anlageberatung oder aktive Portfolioverwaltung. Im Prinzip darf die Tätigkeit nur die auftragskonforme Ausführung der von der Kundin bzw. vom Kunden gewünschten Transaktionen umfassen. Zudem muss die Treuhandgesellschaft einer staatlichen Aufsichts- oder Bewilligungspflicht unterstehen.

Durch diese Befreiung entstehen dem Bund nach statischer Betrachtung Mindereinnahmen bei der Umsatzabgabe in der Grössenordnung von rund 10 Millionen Franken pro Jahr1. Diesen statischen Mindereinnahmen ist jedoch gegenüberzustellen, dass der Schweizer Finanzplatz durch die geltende Rechtslage einen Wettbewerbsnachteil erleidet. Mit der zusätzlichen subjektiven Steuerbefreiung in Artikel 19 StG schafft die Vorlage die steuerlichen Voraussetzungen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes bei der Vermögensverwaltung italienischer Kundinnen und Kunden zu erhöhen. Dies wirkt sich über eine voraussichtliche Ausweitung der Vermögensverwaltungsgeschäfte für italienische Kundinnen und Kunden positiv auf die Steuereinnahmen aus, sei es bei der Umsatzabgabe oder der Gewinnsteuer der schweizerischen Banken und Finanzgesellschaften. Während die Stempelabgabe ausschliesslich vom Bund erhoben wird, kommen allfällige Mehreinnahmen aus der Gewinnsteuer auch den Kantonen und Gemeinden zu Gute.

3. Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1 Grundsätzliche Einstellung zur Vorlage

Der vorgelegte Entwurf wird von der FDK, von sämtlichen Kantonen, die zum Inhalt der Vorlage Stellung genommen haben (AG, AI, BL, BS, GE, GL, JU, LU, NW, OW, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH), von drei Parteien (FDP, SP, SVP) sowie der überwiegenden Mehrheit der Verbände/Organisationen (economiesuisse, SGV, SBVg, SGB, CP, ExpertSUISSE, TS, ABT, Ticino for Finance, Verband Schweizerischer Kantonalbanken, FER) begrüsst. Einzig Travailsuisse spricht sich gegen die Vorlage aus. Zwar sprechen sich auch SP und SGB für eine subjektive Steuerbefreiung im Umsatzabgaberecht aus, allerdings soll diese enger formuliert und nur für die italienische Fiduciaria statica gelten.

3.2 Aussagen zur Wettbewerbsfähigkeit und zum Finanzplatz Schweiz

Die Kantone AI, BL, BS, GE, JU, NW, OW, SH, UR, VS, ZG, ZH, die Parteien FDP und SVP sowie die Organisationen SGV, TS, ExpertSUISSE, ABT und FER begründen ihre Zustimmung mit der Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Banken und Finanzgesellschaften in der Schweiz.

Die FDK, die Kantone AI, GL, NW, OW, SH, SZ, TI, VS sowie die Verbände ABT und Ticino for Finance sehen positive wirtschaftliche Auswirkungen durch die Vorlage insbesondere oder hauptsächlich für den Finanzplatz Tessin.

1 Schätzung aufgrund von Angaben der Associazione Bancaria Ticinese