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Vernehmlassung 2015/116: Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emmissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 6 Seiten
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Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die CO2-Verordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 5
5Der erste Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht sind dem BAFU spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres einzureichen, das auf den Beginn des Monitorings folgt. Die nachfolgenden Monitoring- und Verifizierungsberichte sind mindestens alle drei Jahre einzureichen. Die Emissionsverminderungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen.
Art. 69 Abs. 2bis
2bisDer Vorschlag für das Massnahmenziel muss unter Beizug einer der vom BAFU dazu beauftragten privaten Organisationen nach Artikel 130 Absatz 6 erarbeitet werden.
Art. 104 Beitragsberechtigung
1Der Bund gewährt den Kantonen auf Gesuch hin globale Finanzhilfen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude, insbesondere zur verbesserten Wärmedämmung der Gebäudehülle.
2Globale Finanzhilfen nach Absatz 1 werden gewährt, wenn:
a. mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden; und
b. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.
3Die Förderung erfolgt auch für nicht fossil beheizte Gebäude. Bisher unbeheizte Gebäude sind von der Förderung ausgeschlossen.
Art. 105 Gesuch
1Die Gesuche um globale Finanzhilfen sind dem BFE spätestens am 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.
1 SR 641.711
2014–0724