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Vernehmlassung 2015/116: Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emmissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 6 Seiten
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b. die mit dem Programm erwarteten sowie die bisher ausgelösten Investitionen, einschliesslich allfälliger Mitnahmeeffekte;
c. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Massnahmen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Förderbeiträge;
d. die nicht verwendeten finanziellen Mittel.
Art. 111 Rückerstattung nicht verwendeter finanzieller Mittel
Die nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund jährlich zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag der Mittel zugunsten der im Folgejahr durchzuführenden Massnahmen bewilligen.
Art. 111a Verwendung der rückerstatteten finanziellen Mittel
Die dem Bund rückerstatteten finanziellen Mittel werden für globale Finanzhilfen nach Artikel 104 verwendet. Nicht verwendete Mittel werden nach Artikel 36 des Gesetzes an die Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.
Art. 112 Abs. 1 Einleitungssatz
1Das BFE kann die Auszahlung der globalen Finanzhilfe während der Dauer der Programmvereinbarung ganz oder teilweise aussetzen, wenn der Kanton:
Art. 135 Bst. dbis
Das UVEK passt an:
dbis. Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Beschluss 2014/746/EU2 ändert;
Gliederungstitel vor Art. 146c
2b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Art. 146c
1Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO -
2 Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … abgeschlossen wurden, gilt das bisherige Recht mit Ausnahme von Artikel 111.
2Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom … abgeschlossen wurden, werden bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurückerstattet.
2 Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114.