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Vernehmlassung 2015/116: Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO<sub>2</sub>-Emmissionen (CO<sub>2</sub>-Verordnung) · 6 Seiten

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2Der Kanton erklärt im Gesuch seine Bereitschaft, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen.

3Das BFE leitet das Gesuch an das BAFU weiter.

Art. 106 Programmvereinbarung

1Das BFE schliesst mit dem Kanton zur Gewährung der globalen Finanzhilfe eine Programmvereinbarung ab.

2Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:

a. das Programmziel;

b. die Grundsätze des Programms;

c. die Pflichten von Bund und Kanton;

d. das Controlling;

e. die Kommunikation.

3Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens fünf Jahre.

4Das BFE und die Kantone legen die Kriterien für die Verwendung der globalen Finanzhilfen in allen Programmvereinbarungen einheitlich fest.

Art. 107 Höhe der globalen Finanzhilfe

1Die Höhe der globalen Finanzhilfe richtet sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Programms.

2Die Wirksamkeit des Programms ergibt sich aus den darin vorgesehenen Massnahmen und der Bevölkerungszahl des Kantons.

Art. 108 Auszahlung

Die globale Finanzhilfe wird jährlich ausbezahlt.

Art. 109 Abs. 1

1Aus den Mitteln, die für die Förderung von Massnahmen zur energetischen Sanierung bestehender Gebäude zur Verfügung stehen, wird der Kanton für den Vollzug der Programmvereinbarung mit pauschal 5 Prozent der von ihm gesprochenen Förderbeiträge entschädigt.

Art. 110 Abs. 1

1Der Kanton erstattet dem BFE jährlich Bericht über den Vollzug der Programmvereinbarung. Der Bericht ist bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Er muss Angaben enthalten über:

a. die mit dem Programm erwarteten sowie die bisher erzielten Emissionsverminderungen;