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Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 3 Seiten
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Bundesgesetz über die Krankenversicherung Vorentwurf (KVG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 54
5Für Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder), wird der Risikoausgleich getrennt von demjenigen für die übrigen Versicherten berechnet.
Minderheit I (Bortoluzzi, Borer, Clottu, de Courten, Frehner, Parmelin, Stahl)
Art. 16 Abs. 55
5Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder), sind vom massgebenden Versichertenbestand ausgenommen.
Art. 16a Entlastung
1Die Versicherer werden beim Risikoausgleich entlastet für die Versicherten, die 19–35 Jahre alt sind.
2Die Entlastung entspricht:
a. für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 19–25 Jahre alt sind (junge Erwachsene): 50 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten der von den Versicherern für sämtliche Versi-
1BBl 2016 ...
2BBl 2016 ...
3 SR 832.10
4 AS 2014 3345
5 AS 2014 3345 2002–......