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Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 3 Seiten

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cherten bezahlten Leistungen und den Durchschnittskosten der von ihnen für alle jungen Erwachsenen bezahlten Leistungen.

b. für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26–35 Jahre alt sind: 20 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten der von den Versicherern für sämtliche Versicherten bezahlten Leistungen und den Durchschnittskosten der von ihnen für alle am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26–35 Jahre alten Versicherten bezahlten Leistungen

3Sie wird gleichmässig finanziert über eine Erhöhung der Risikoabgaben und über eine Senkung der Ausgleichsbeiträge für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 36 Jahre und älter sind.

Minderheit II (Schmid-Federer, Carobbio Guscetti, Fridez, Heim, Ingold, Rossini, Schelbert, Schenker Silvia, Steiert, van Singer, Weibel)

Art. 16a Entlastung

1Die Versicherer werden beim Risikoausgleich entlastet für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 19–25 Jahre alt sind (junge Erwachsene).

2Die Entlastung entspricht 50 Prozent der Differenz zwischen den Durchschnittskosten der von den Versicherern für sämtliche Versicherten bezahlten Leistungen und den Durchschnittskosten der von ihnen für alle jungen Erwachsenen bezahlten Leistungen.

3Sie wird gleichmässig finanziert über eine Erhöhung der Risikoabgaben und über eine Senkung der Ausgleichsbeiträge für die Versicherten, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26 Jahre und älter sind.

Art. 61 Abs. 3

3Für Kinder, junge Erwachsene und Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres 26–35 Jahre alt sind, setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten (Erwachsene). Die Prämienhöhe wird nach Altersgruppe abgestuft, wobei diejenige für Kinder am tiefsten sein muss.

Minderheit II (Schmid-Federer, Carobbio Guscetti, Fridez, Heim, Ingold, Rossini, Schelbert, Schenker Silvia, Steiert, van Singer, Weibel)

Art. 61 Abs. 3

3Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten (Erwachsene); die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.