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Vernehmlassung 2015/118: Pa. Iv. 10.407/13.477 «Prämienbefreiung für Kinder» / «KVG. Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» · 3 Seiten

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Art. 65 Abs. 1bis

1bisFür untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 80 Prozent.

Minderheit III (Bortoluzzi, Borer, Clottu, de Courten, Parmelin, Stahl)

Art. 65 Abs. 1bis

1bisGemäss geltendem Recht.

Schlussbestimmung zur Änderung von 18. März 2005 (Prämienverbilligung)

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Die Kantone setzen das in Artikel 65 Absatz 1bisfestgelegte System der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung innert einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … um.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.