Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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Neuerungen in der Spitalfinanzierung gemachten Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass jedenfalls in der Anfangsphase der Umsetzung einvernehmliche und gesetzeskonforme Lösungen zwischen den Tarifpartnern kaum je erzielt werden können und regelmässig die Kantone und die Gerichte den Weg weisen müssen. Sinnvollerweise sollten deshalb solche Klärungen bereits auf dem Gesetzes- oder Verordnungsweg stattfinden. Da die Versicherer im Bereich der Pflege im Einzelfall nur einen begrenzten Beitrag an die Pflegeleistungen übernehmen müssen, werden sie an einer Klärung so oder anders wenig Interesse zeigen.

Weitere Ablehnungsgründe

 Würden Pflegefachpersonen zur selbstständigen Verschreibung von Leistungen

zulasten der OKP ermächtigt, wären analoge Forderungen von weiteren Berufsgruppen, die sich auf das Gleichbehandlungsgebot berufen (wie Physio-, Ergo- und Psychotherapeutinnen und -therapeuten), zu erwarten, was zu einer weiteren Mengen- und Kostenaus -weitung führte; die Gesetzesänderung hätte präjudiziellen Charakter.

 Die parlamentarische Initiative wird damit begründet, dass mit der vorgeschlagenen

Massnahme die Attraktivität des Berufs gesteigert, die Rekrutierung erleichtert und die Verweildauer im Beruf verlängert werde. Verschiedene Untersuchungen haben aber gezeigt, dass wichtige Gründe für die kurze Verweildauer im Beruf insbesondere der als zu tief empfundene Lohn und die unregelmässigen Arbeitszeiten sind. Die Möglichkeit, selbst Leistungen anzuordnen, würde an diesen Rahmenbedingungen nichts ändern.

Der Beruf der Pflegefachperson ist anspruchsvoll und für die Gesundheitsversorgung unverzichtbar. Er muss attraktiv gestaltet und an die neuen Herausforderungen eines die Fachbereiche überschneidenden integrativen Versorgungsverständnisses herangeführt werden. Dazu sind auch die Kompetenzen der Pflegefachpersonen zu hinterfragen und gegebenenfalls neu zu regeln. Dies hat aber eingebunden in ein Gesamtkonzept zu erfolgen, in dem:

 die Berufsprofile und Aufgaben der Pflegefachpersonen und auch der Ärztinnen und

Ärzte sowie weiterer Gesundheitsberufe überprüft und in ihrem Zusammenwirken gegebenenfalls neu geordnet werden;

 die Verpflichtung von Leistungserbringern zur Aus- und Weiterbildung von Pflege-

fachpersonen gesetzlich im Krankenversicherungsgesetz verankert wird;

 der Späteinstieg in die Ausbildung von Pflege- und medizin-technischen und medi-

zintherapeutischen Berufen gefördert wird (der Kanton Zürich beispielsweise beteiligt sich finanziell an einem Fonds zur Förderung des Späteinstiegs in die Ausbildung Pflege).

Aus Versorgungssicht unterstützt der Regierungsrat grundsätzlich das mit der Parla- BE mentarischen Initiative verfolgte Anliegen: den Pflegefachpersonen wird die Verantwortung, die sie heute in der Realität oftmals bereits wahrnehmen, auch gesetzlich zugestanden. Damit werden die pflegerischen Tätigkeiten aufgewertet und die Attraktivität des Pflegeberufs insgesamt gesteigert. Diese erwarteten Effekte sind im Hinblick auf den künftigen steigenden Pflegebedarf und wegen des Fachkräftemangels sehr erwünscht.

Das Anliegen tangiert auch die patientenzentrierte und interprofessionelle Gesundheitsversorgung: die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll die Position der Pflege gegenüber den bisher zugelassenen Leistungserbringern, insbesondere gegenüber den Ärztinnen und Ärzten, stärken. Die gesetzliche Grundlage wird geschaffen, damit Pflegefachpersonen vermehrt eine koordinierende und beratende Rolle in komplexen Pflegesituationen wahrnehmen können. Damit werden die anderen Leistungserbringenden in der Grundversorgung entlastet. Überdies verfügen die diplomierten Pflegefachpersonen über die nötigen Kompetenzen, um die betreffenden Leistungen ohne ärztliche Anordnung zu erbringen: es sind entweder Leistungen, die zum Kern des Pflegeberufs gehören (Grundpflege), oder Leistungen, die faktisch bereits heute eigenständig von den Pflegefachpersonen wahrgenommen werden.

Primäres Ziel der vorgeschlagenen Gesetzesänderung ist es, den Pflegeberuf aufzu- LU werten und ihn damit noch attraktiver zu machen. Die vorgeschlagenen Änderungen,