Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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pharmaSuisse, SCG lehnen die Einführung der Vertragsfreiheit und damit Artikel 40a KVG ab. Auch SVDE/ASDD, SPO, KLS, aspi lehnen den Minderheitsantrag ab.

Was Artikel 55a KVG betrifft, so geht pharmaSuisse davon aus, dass ausschliesslich die freiberuflich tätigen Pflegefachpersonen betroffen sind. Weiter monieren sie, dass wenn ein Zulassungsstopp geeignet wäre, um die Kantone zu befähigen, eine Mengenausweitung der erbrachten Leistungen zu verhindern und eine flächendeckende Versorgung zu steuern, dann sollte der Zulassungsstopp für sämtliche freiberuflich tätigen Leistungserbringer gelten. SVDE/ASDD lehnt die Bestimmung ab.

pharmaSuisse beantragt die Streichung des Passus "insbesondere über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesetzesänderung" in den Übergangsbestimmungen, da die bestehenden rechtlichen Grundlagen ausgewogen seien, was die Prüfung der Qualität, der Wirtschaftlichkeit sowie der Situation und des Verhaltens der Versicherten betreffe. SCG unterstützt die Übergangsbestimmungen. Auch SVDE/ASDD unterstützt diese mit dem Vorbehalt, dass die Wirkungsanalyse nicht einseitig auf die Ausgaben der OKP für die Pflege fokussiere, sondern mindestens auch den Wandel in der Versorgungslandschaft berücksichtige. Auch der Attraktivitätsgewinn sei in die Auswertung einzubeziehen. SPO beantragt, dass bei der Überprüfung die Entlastung der Ärzteschaft berücksichtigt werden müsse. Nach Ansicht von aspi sollten die Auswirkungen auf die Arbeitslast der Pflegenden und die Attraktivität des Pflegeberufs evaluiert werden.

Mengen- und Kostenfolgen: SVMTT/ASMTT erwartet keine Mengenausweitung bzw. enorme finanzielle Auswirkungen, da lediglich ein gesetzlicher Nachvollzug der grösstenteils bereits gelebten Kompetenzverteilung erfolge. Im Gegenteil könnten dadurch unnötige administrative Leerläufe vermieden und somit möglicherweise sogar Kostenersparnisse erreicht werden. Für SCG ist es schwierig, die Kostenfolge abzuschätzen, wenn viele Parameter unklar sind. Welche Leistungen werden die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner selbständig und ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen dürfen und in welchem Umfang? Die Frage stelle sich vermutlich nicht so sehr bei den Pflegeleistungen, die in einem Spital ausgeführt und nach Pauschalen abgerechnet werden, sondern bei den Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, die selbständig auf eigene Rechnung tätig seien. Bewirkt die erweiterte Verantwortung in der Pflege eine Zunahme an selbständig auf eigene Rechnung tätige Pflegende? Dies sei nicht auszuschliessen, da die Nachfrage nach Pflege steigen wird. Weiter weist SCG darauf hin, dass ein Präjudiz zu vermeiden sei: Andere Berufsgruppen wie z.B. die Physiotherapeuten könnten bei Annahme der vorgeschlagenen Gesetzesänderung gleiche Rechte fordern. Dies würde dann unweigerlich zu einer Kostenzunahme führen.

2.1.10 Andere Organisationen

(SAB, Kalaidos, SSR)

Die anderen Organisationen begrüssen grundsätzlich die Vorlage.

Für SAB muss darauf geachtet werden, dass nicht wieder neue Barrieren eingebaut werden. Der Pflegefachberuf müsse so attraktiv gestaltet werden dass möglichst viele qualifizierte Personen diesen ergreifen könnten. Eine Kontingentierung (Numerus Clausus) wie bei den Ärzten auf eidgenössischer Ebene wäre kontraproduktiv. Für SSR leistet diese Gesetzesänderung einen wichtigen Beitrag zur Lösung des akuten Pflegepersonalmangel. Gerade im Bereich der ambulanten Pflege und in den Pflegeheimen stünden pflegerischen Leistungen im Zentrum und es seien die Pflegenden, welche in ihrem Alltag die zentralen Ansprechs- und Vertrauenspersonen für Patienten und Angehörige seien. Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung erhielten sie somit die Möglichkeit, die für die Patienten und Heimbewohner erforderlichen Pflegemassnahmen einzuleiten ohne, dass es dazu noch eine ärztliche Konsultation brauche. Für Kalaidos kann die Attraktivität der Berufsausübung in der häuslichen und ambulanten Pflege – präziser: am „Gesundheitsstandort Privathaushalt“ –nicht genügend betont werden, denn hier sei unter der Prämisse „ambulant vor stationär“ sowie gemäss dem Wunsch der Schweizer Bevölkerung, zuhause zu leben und bis zum Tod zu verbleiben, ein gesundheits- und finanzpolitisch beabsichtigter Wachstumsschub vorhersehbar. Deshalb sollten just hier keine administrativen Hürden bestehen bleiben, die eine freiberufliche Berufsausübung oder die Prozesse in Spitex-Organisationen und Pflegeheimen erschweren und verteuern. Für administrativen Mehraufwand der gemeinnützigen Spitex-Organisationen hätten letztlich die Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsvereinbarung die Kosten zu tragen. Zudem: Müsste diese Bevöl-