Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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2.2 Allgemeine Stellungnahmen
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Mit dem Gesetzesentwurf soll die Attraktivität des Pflegeberufes zwecks Sicherstellung ZH der Pflegeversorgung vergrössert werden. Diese Zielsetzung ist aufgrund der vorstehend geschilderten Ausgangslage grundsätzlich zu befürworten. Allgemein werden Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination in komplexen Pflegesituationen in Zukunft an Bedeutung gewinnen, weshalb eine interprofessionelle Gesundheitsversorgung zu befürworten und eine Stärkung der Position der Pflege wichtig sind. Die vorgeschlagene Ermächtigung von Pflegefachpersonen zur Verschreibung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ist indessen aus folgenden Gründen nicht zielführend und deshalb – jedenfalls in der vorgeschlagenen isolierten Ausgestaltung – abzulehnen:
Kostensteigerungen vorprogrammiert
Pflegefachpersonen sind grossmehrheitlich Arbeitnehmende und unterstehen der
Weisungsbefugnis des Arbeitgebers. Es liegt deshalb auf der Hand, dass private Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag der öffentlichen Hand zur Umsatzsteigerung die Pflegefachpersonen anhalten werden, möglichst viele Pflegestunden zu verschreiben, was zu einer Mengenausweitung führen wird. Auch der erläuternde Bericht (vgl. S. 22) sieht diese Gefahr wie folgt: «Wenn die dazu befugten Pflegefachpersonen selbst bestimmen können, welche Leistungen sie erbringen, besteht […] theoretisch ein Anreiz, mehr Leistungen zu erbringen als im Fall, in dem die Erbringung von Leistungen ohne ärztliche Anordnung nicht möglich ist.» Die mit der Initiative vorgeschlagenen Änderungen werden somit in jedem Falle kostentreibend sein.
Zwischen der pflegebedürftigen Person und den betreuenden Fachpersonen be-
steht ein Wissensgefälle. Die Patientin oder der Patient kann häufig nicht beurteilen, wo die Grenzen der von der OKP geschuldeten Leistungen liegen. Ohnehin aber wird sich die pflegebedürftige Person gegen zu grosszügig bemessene Grundpflege kaum zur Wehr setzen, zumal die Kosten über die Krankenkassen (und teilweise über Ergänzungsleistungen) finanziert werden und der Eigenanteil zulasten der Patientin oder des Patienten begrenzt ist. Darüber hinaus können auch die Krankenkassen ihre Leistungspflicht ohne ärztliche Beurteilung nur schwer auf das gesetzliche Ausmass begrenzen, weshalb die Gefahr der Verschreibung «unnötiger» Leistungen bei Umsetzung der Vorlage gross ist. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass derzeit rund 80 000 Pflegende in Spitex, Pflegeheimen und Spitälern beschäftigt sind. Gerade auch der erläuternde Bericht hält fest, dass mit der Vorlage die Gefahr schwerabschätzbarer Mengen- und Kostenentwicklungen geschaffen wird (vgl. S. 17, 22). Auf Seite 22 des erläuternden Berichts wird zudem in Aussicht gestellt, dass als Folge der mit der Vorlage geschaffenen Kompetenzerweiterung «früher oder später Ansprüche in Bezug auf eine bessere Entlöhnung manifest werden».
Im Gesetzesentwurf (Art. 55a) ist deshalb vorgesehen, dem Bundesrat bzw. den
Kantonen die Kompetenz einzuräumen, die Zulassung von Pflegefachpersonen zulasten der OKP von einem Bedürfnis abhängig zu machen. Die Möglichkeit solcher Massnahmen schreckte jedoch in der Berufswahl ab und ist jedenfalls vor dem Hintergrund des erläuternden Berichts, wonach der Pflegeberuf attraktiv gehalten werden muss, schwer verständlich. Im Übrigen hat sich bereits beim Ärztestopp gezeigt, dass dergestalt dirigistische staatliche Regulierungen in ihrem Nutzen fraglich sind und jedenfalls mit einem liberalen Arbeitsmarktverständnis schwer vereinbar sind.
Unter dem Titel Übersicht wird auf Seite 2 des erläuternden Berichts festgehalten,
dass weitere Fragen, wie z. B. die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, der Klärung zwischen den Tarifpartnern bedürfen. Die bisher mit den