Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten

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kerungsgruppe jeweils stationär abgeklärt und behandelt werden, seien noch viel höhere Kosten zu erwarten.

Was die Akut- und Übergangspflege betrifft, so ist es für SSR nicht nachvollziehbar, dass in diesem Bereich der Pflege die vorgesehene Änderung eingeschränkt werden soll indem die Anordnung gemeinsam mit einem Arzt zu erfolgen hat. SSR unterstützt den Mehrheitsantrag mit dem Vorbehalt, dass aus der Formulierung ersichtlich sein soll, dass Arzt/Ärztin und Pflegefachperson für die Anordnung der jeweiligen Pflegemassnahmen zuständig sind.

SAB lehnt Artikel 55a KVG, SSR Artikel 40a KVG ab. Aus Sicht SAB kann eine Steuerung der Zulassung auf kantonaler Ebene Sinn machen, abgelehnt wird jedoch eine Zulassungsbeschränkung auf nationaler Ebene durch den Bundesrat.

Mengen- und Kostenfolgen: Für Kalaidos ist die Frage der Mengenausweitung aufgrund der eigenständigen Abrechnung von Leistungen sachlich nicht begründet, da Krankenversicherer bereits heute ein Mengendach von i.d.R. 60 Std. Spitex-Leistungen pro Quartal festlegten. Bei einer bedarfsgerechten höheren Anzahl Stunden erläuterten, bzw. argumentierten Pflegefachpersonen ihre Leistungen basierend auf dem Pflegeprozess – unabhängig von einer ärztlichen Verordnung.