Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes erbracht werden, wo-
hingegen Leistungen der Abklärung, Beratung, Koordination und der Grundpflege ohne
Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin vergütungspflichtig sind.
Der SVDE unterstützt die Formulierung dieser Bestimmung, unter der Voraussetzung
der ersatzlosen Streichung von litt. c.
Generelle Zustimmung, litt c. ist ersatzlos zu streichen SVPL Gemäss den obigen Ausführungen begrüssen wir die Kompetenzaufteilung in ein Gebiet senesuisse mit ärztlicher Verordnung und ein Gebiet mit Kompetenz der Pflegefachleute. Mit dem
aktuell vorgeschlagenen Wortlaut wird diese Aufteilung präzisiert, was eine sinnvolle
Abgrenzung ermöglicht und die effiziente Autonomie der Pflegefachleute stärkt.
Der Verband senesuisse unterstützt den Minderheitsantrag, welcher auf ein Gebiet mit
gemeinsamer Kompetenz von Ärzten und Pflegefachpersonen verzichtet, was nur zu
mehr Unsicherheit führte. Ärzte sollen die „Behandlungspflege“ und Pflegefachpersonen
die ihrer Kompetenz zugewiesenen Leistungen jeweils alleine verordnen können.
Weil wir die vorgeschlagene Änderung von 25a Abs. 2 nicht unterstützen, fordern wir Spitex Schweiz hier die Streichung von lit. c. Ansonsten unterstützen wir die Formulierung dieser Be-
stimmung.
Im weiteren fordern wir folgende Präzisierung:
a. von Pflegefachpersonen oder von Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäfti-
gen, auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;
b. von Pflegefachpersonen oder von Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäfti-
gen, ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden;
EArt. 33 Abs. 1bis lit. a und b KVG sind wie folgt zu ergänzen: VLSS
a. von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärz-
tin erbracht werden (Behandlungspflege);
b. von Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin
erbracht werden (Grundpflege).
Zudem lehnen wir Kompetenzüberschneidungen, welche die Erarbeitung komplizierter
interdisziplinärer Guidelines erfordern und/oder schwierige Abgrenzungsfragen zur Ver-
antwortlichkeit sowie haftpflichtrechtliche Folgen nach sich ziehen könnten, weiterhin
dezidiert ab. Entsprechend ist EArt. 33 Abs. 1bis lit. c KVG gemäss dem Minderheitsan-
trag Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret und Stolz unseres Erachtens ersatzlos zu
streichen.
bis
Bei Art. 33 Abs. 1 unterstützen wir konsequenterweise den Minderheitsantrag zur VSAO Streichung von lit. c aus oben genannten Gründen.
Zudem beantragen wir, in Art. 33 Abs. 1bisdie Leistungen, welche unter Buchstabe b
neu unter eigener Verantwortung der Pflegefachpersonen erbracht werden können, im
Gesetz abschliessend aufzulisten. Deshalb seien hier die Leistungen nach
KLV Art. 7 Abs. 2 lit. a und c in den Gesetzestext aufzunehmen. Dadurch wäre si-
chergestellt, dass die Zuständigkeiten langfristig geklärt sind und nicht durch eine blosse
Verordnungsänderung bereits nach kurzer Zeit wieder geändert werden könnten. Ent-
sprechend wäre der Art. 33 Abs. 1bis wie folgt zu formulieren:
„Er bezeichnet die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegever-
sicherung übernommen werden oder an die obligatorische Krankenpflegeversicherung
gemäss Artikel 25a Absatz 1 einen Beitrag leistet, wenn diese Leistungen:
a. von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer
Ärztin erbracht werden
b. von Pflegefachpersonen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer
Ärztin erbracht werden (Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination
sowie Massnahmen der Grundpflege)“
Die Stiftung SPO Patientenschutz unterstützt den Antrag der Minderheit Cassis (lit. c SPO streichen).
Begründung:
Die Anordnungen sollten entsprechend den Kompetenzen erfolgen. Das wird in Art. 33
Abs.v1 bis lit. a und lit. b festgehalten. Somit ist lit. c überflüssig.
EArt. 33 Abs. 1bis lit. a und b KVG sind wie folgt zu ergänzen: BEKAG