Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/14: 11.418 Pa.Iv. KVG. Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege · 141 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
mières dipl. ES/HES contribuent de manière essentielle au transfert réussi vers un EMS
ou au domicile. La loi doit tenir compte de cette réalité.
« Conjoint » ne signifie pas que l’infirmière devrait également apposer sa signatures à
c^té de celle du médecin (et inversement), mais qu’elle assume son domaine en vue du
suivi dans le cadre du passage ä des soins aigus et transitoires (SAT). Pour sa part, le
médecin n’a plus à apposer sa signature pour ce qui est de l’activité de soin, amis seu-
lement pour son propre domaine d’activité.
Was lit. a und b von Art. 33 Abs. 1bis KVG angeht, so müssen auch hier die Leistungen, FMH welche mit und ohne ärztliche Anordnung von Pflegefachpersonen erbracht werden
können sollen, auf Gesetzesstufe definiert werden. So verlangt es der Initiativtext.
Die FMH unterstützt zudem den Minderheitsantrag Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Mo-
ret und Stolz, Buchstabe c zu streichen. Die FMH lehnt Kompetenzüberschneidungen,
welche die Erarbeitung komplizierter interdisziplinärer Guidelines erfordern und/oder
schwierige Abgrenzungsfragen zur Verantwortlichkeit sowie haftpflichtrechtliche Folgen
nach sich ziehen könnten, klar ab. Entsprechend ist EArt. 33 Abs. 1bis lit. c KVG ersatz-
los zu streichen.
EArt. 33 Abs. 1bis KVG soll wie folgt geändert bzw. ergänzt werden:
1bisEr bezeichnet die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung übernommen werden oder an die die obligatorische Krankenpflegeversi-
cherung gemäss Artikel 25a Absatz 1 einen Beitrag leistet, wenn diese Leistungen:
a. von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärz-
tin erbracht werden. Dabei handelt es sich um Massnahmen der Untersuchung und der
Behandlungspflege sowie der psychiatrische Grundpflege;
b. von Pflegefachpersonen, welche die Voraussetzungen nach Art. 38a des Gesetzes
erfüllen, ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.
Dabei handelt es sich um Massnahmen zur Abklärung des Pflegebedarfs, der Pflegebe-
ratung und Pflege-koordination sowie um Massnahmen der somatischen Grundpflege.
c. gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet
werden.
Bei Art. 25a Abs. 2 und Art. 33 Abs, 1 Bst. c unterstützen wir jeweils den Minderheitsan- FSP trag. Auch wenn wir es begrüssen, dass der Entscheid, welche Leistungen der Akut-
und Übergangspflege im Anschluss an einen Spitalaufenthalt notwendig sind, grund-
sätzlich interdisziplinär getroffen wird, so scheint uns für die gesetzliche Regelung sinn-
voll, festzulegen, wer diesen Entscheid letztlich trifft und nicht auf einen gemeinsamen
Entscheid abzustellen. Aus unserer Sicht ist diese Lösung nicht nur praxistauglicher, sie
mindert auch den administrativen Aufwand und vermeidet Unklarheiten in Hinblick auf
die Haftung.
bis Art. 33 Abs. 1 H+
bis
1 Er bezeichnet die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung übernommen werden oder an die die obligatorische Krankenpflegeversi-
cherung gemäss Artikel 25a Absatz 1 einen Beitrag leistet, wenn diese Leistungen:
a. von Pflegefachpersonen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärz-
tin erbracht werden;
b. von Pflegefachpersonen auf Anordnung einer Pflegefachperson ohne Anordnung
oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.
c. gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet
werden. streichen gemäss Minderheit (Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret, Stolz)
Grundpflege und Behandlungspflege KKA
Die vorgesehene Kompetenzabgrenzung, welche zwischen Grundpflege und Behand-
lungspflege unterscheidet ist zu begrüssen, aber es sind auch Vorbehalte anzubringen.
Die Patientenbetreuung im Rahmen der Grundpflege wird heute gerade infolge des
Ressourcenmangels mehrheitlich von Fachfrauen/Fachmännern Gesundheit FaGe aus-
geübt. Pflegefachpersonen würden – gestützt auf das HF-Diplom Pflege oder auf ein
Bachelordiplom FH sowie auf die gesetzlich geforderte Berufserfahrung für die „selb-
ständige“ Tätigkeit – diese Tätigkeiten lediglich noch überwachen. Ob dies im Sinne
einer Aufwertung der eigenen Tätigkeit und zur Behebung des Ressourcenmangels