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Vernehmlassung 2015/22: Verordnungsanpassungen für die neuen Instrumente Netznutzungskonzept (NNK) und Netznutzungsplan (NNP) · 4 Seiten
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3Die Regeln zur Konfliktlösung (Abs. 1bis) gelten auch für Konflikte bei Trassen ausserhalb des Netznutzungsplans.
Art. 15 Abs. 1
1Die Netzzugangsvereinbarung (Art. 9b Abs. 2 EBG) ist zwischen Infrastrukturbetreiberin und Eisenbahnverkehrsunternehmen abzuschliessen. Sie ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch schriftlich und im Doppel auszufertigen.
Art. 18 Abs. 1
1Der Entgelt nach Artikel 9c EBG (Trassenpreis) setzt sich zusammen aus dem Preis für die Grundleistungen und den Preisen für die Zusatzleistungen.
Art. 19e Verbindlichkeit
1Die Netznutzungspläne sind für alle Infrastrukturbetreiberinnen und Behörden verbindlich.
2Sie gelten für das betreffende Fahrplanjahr bis zur ordentlichen Trassenzuteilung
Art. 19f Publikation
Die Infrastrukturbetreiberinnen publizieren ihre Netznutzungspläne elektronisch.
Art. 22 Abs. 1 Bst. b, l und m
1Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten werden, diskriminierungsfrei fest und publiziert sie (Art. 10):
b. Gleisbelegung auf der Strecke bei einer von der Netzbenutzerin verlangten, nicht durch den Systemverkehr bedingten Wartezeit;
l. Zusatzaufwand bei später als nach 17 Uhr des Vortages erfolgenden Trassenbestellungen ( Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe A);
m. Zusatzaufwand bei Änderungen an zugeteilten Trassen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom…:
Die Trassenzuteilung für den Fahrplan 2017 erfolgt nach bisherigem Recht (Art. 12).
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.