Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/28: Nationale Strategie zu Impfungen (NSI) · 53 Seiten
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Ausweitung des bisherigen Monitorings:
• Durchimpfung auch beim Gesundheitspersonal in medizinischen SBK, SGSH,
Institutionen überwachen. SVBG, Swissnoso
• Daten auch bei den Erwachsenen erheben, um einen kompletten NE, NIE, OW
Durchimpfstatus der Gesamtbevölkerung zu erhalten.
• Den Umfang der zusätzlich geforderten Daten über spezifische ZH
Risiko- und Altersgruppen präzisieren.
Kostenfolgen, Finanzierung:
• Eine Stellungnahme ist wegen fehlender konkreter Angaben zu ZH
den Kosten nicht möglich.
• Die Kantone haben lediglich jene finanziellen Mittel und ZG
personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die zur
Erfüllung der ihnen gemäss EpG und EpV übertragenen
Aufgaben notwendig sind.
• Den Bund in die Finanzierung der Durchimpfungsmessung bei ZH
Kindern und Jugendlichen einbeziehen.
• Kantonale Aufgaben, die ausserhalb des Monitorings von TI
Kindern liegen, sowie deren Finanzierung mit der GDK und dem
VKS diskutieren.
• Finanzierung zusätzlicher Erhebungen z. B. in SGInf
reisemedizinischen Zentren, SHCS, STCS mitberücksichtigen.
Verwendung der Ergebnisse:
• Spezifisches Ziel 3: Die Durchimpfungsdaten selbst nicht zur GTMT
Verfügung stellen, nur die geschätzten Durchimpfungsraten
(d. h. die Resultate der Analyse).
• Resultate zeitnah online zur Verfügung stellen, um das Geweicht FMH, FR
des Impfplans zu bekräftigen. Bereits die Sicht- und
Vergleichbarkeit der Resultate kann die Bevölkerung anspornen,
sich impfen zu lassen.
• Auf die Gründung einer Arbeitsgruppe verzichten. Datenanalyse FR, ZG
und Interpretation der Durchimpfungsraten mit allen Kantonen
und den Themenverantwortlichen im BAG diskutieren.
Weitere Empfehlungen:
• Begriff „Forschung“ aus dem Titel streichen: Es werden nur das economiesuisse,
Monitoring und Methoden der Erfolgsmessung beschrieben. iph
• Die im Titel genannte Forschung beschränkt sich auf SGSH
Surveillance und Epidemiologie. Weitere Aspekte der Forschung
(Entwicklung von neuen, immunogenen Impfstoffen,
wissenschaftliche Evaluation von Implentierungsstrategien etc.)
werden nicht oder ungenügend abgebildet und bedürfen eines
eigenen Handlungsfeldes.
• Abschnitt „Hintergrund“ präzisieren: Ab 2016 sind die Kantone ZH
gesetzlich verpflichtet, Impfdaten zu erheben (Art. 24 EpG und
Art. 36 EpV).