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Vernehmlassung 2015/4: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren · 4 Seiten

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6Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet periodisch die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Es kann die Abwicklung der Zahlungen an Dritte delegieren.

Art. 7 Kostenvorschuss

In begründeten Fällen, namentlich wenn ausserordentlich hohe Ausgaben bevorstehen oder ausserordentlich hohe Kosten angefallen sind, kann das Präsidium beim Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss beantragen.

Art. 8 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1Die Verordnung vom 13. Februar 20135 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren wird aufgehoben.

2Die Verordnung vom 13. Februar 20136 über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen wird wie folgt geändert:

Art. 10 Absatz 2

Die Präsidentinnen und Präsidenten der jeweiligen Schätzungskommission haben dem Bundesverwaltungsgericht über ihre Geschäftsführung und diejenige der Kommission spätestens Ende Januar des der Berichtsperiode folgenden Jahres Bericht zu erstatten.

Art. 54

Aufgehoben

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

XX. XXXXX 2015 Im Namen des Schweizerischen Bun-

desrates

Die Bundespräsidentin:

Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 SR 711.3

6 SR 711.1