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Vernehmlassung 2015/4: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren · 4 Seiten

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4Hilfskräfte und besondere Sachverständige können beigezogen werden, soweit der Beizug für die Kommissionstätigkeit erforderlich ist.

5Als Zusatzkosten gelten Kosten, die aufgrund ausserordentlicher Umstände zusätzlich zu den üblichen Arbeitsplatzkosten gemäss Artikel 4 Absatz 2 anfallen, namentlich die für die Kommissionstätigkeit erforderlichen weiteren Aufwendungen wie zusätzlich benötigter Archivraum, zusätzliche Arbeitsplatzkosten für Hilfskräfte oder die Anschaffung spezieller Informatikmittel.

Art. 6 Abrechnungsverfahren

1Die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen stellen dem Präsidium für ihren Aufwand im Rahmen der Kommissionstätigkeit Rechnung.

2Das Präsidium prüft diese Rechnungen, erstellt und visiert eine detaillierte Gesamtrechnung und stellt diese dem Bundesverwaltungsgericht mindestens einmal pro Jahr zu.

3Die Rechnungen der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen nach Absatz 1 und die durch das Präsidium erstellte Gesamtrechnung nach Absatz 2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Sie sind aufzuteilen in:

1. die einem Enteignungsfall zurechenbaren Arbeiten, und

2. in die allgemeinen, keinem Enteignungsfall zurechenbaren Arbeiten.

b. Sie haben zudem gesondert auszuweisen:

1. die Entschädigungen nach Artikel 3,

2. die Entschädigungen nach Artikel 4,

3. die Auslagen nach Artikel 5.

4Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Gesamtrechnung auf offensichtliche Unrichtigkeit. Es überweist den gesamten Betrag, abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge, innert 30 Tagen an das Präsidium.

5Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllt, so werden versichert:

a. Personen mit festem Pensum im Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 20073 (VRAB);

b. Personen ohne festes Pensum im Vorsorgereglement für Honorarbeziehende im Vorsorgewerk Bund vom 11. Januar 20124 (VRHB).

2 SR 831.40

3 SR 172.220.141.1

4 SR 172.220.141.2