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Vernehmlassung 2015/4: Totalrevision der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren · 4 Seiten
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c. für die Mitglieder der eidgenössischen Schät- Maximal Fr. 240.– zungskommissionen:
d. für die Aktuarin oder den Aktuar: Fr. 130.–
3Die Entschädigung für eine Arbeitsstunde der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen wird vom Präsidium innerhalb des Rahmens von Absatz 2 Buchstabe c nach der für die Kommissionstätigkeit erforderlichen Fachkenntnis und nach den regional üblichen Ansätzen festgesetzt.
Art. 4 Infrastrukturzuschlag oder effektive Arbeitsplatzkosten
1Stellen das Präsidium, die Aktuarin oder der Aktuar oder die Mitglieder der Oberschätzungskommission ihre eigene Infrastruktur zur Verfügung, so erhöht sich die jeweilige Entschädigung nach Artikel 3 Absatz 2 um 60 Prozent (Infrastrukturzuschlag).
2Mit dem Infrastrukturzuschlag werden die üblicherweise im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit anfallenden Arbeitsplatzkosten abgegolten, namentlich:
a. die Büroräumlichkeiten einschliesslich des Mobiliars und der Nebenkosten;
b. die Büroausrüstung;
c. die Kosten für Telefonie und Informatik;
d. die Archivräume.
3Wird für die Kommissionstätigkeit keine eigene Infrastruktur zur Verfügung gestellt, werden die effektiv angefallenen Kosten nach Absatz 2 entschädigt.
Art. 5 Auslagen
1Das Präsidium hat Anspruch auf Vergütung der Auslagen nach Absatz 2; die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen, die Aktuarin oder der Aktuar und die Mitglieder der Oberschätzungskommission nach Absatz 2 Buchstabe a.
2Als Auslagen gelten:
a. Kosten für Dienstreisen;
b. Kosten für beigezogene Hilfskräfte nach Absatz 4;
c. Kosten für beigezogene besondere Sachverständige nach Absatz 4;
d. Zusatzkosten nach Absatz 5.
3Für Dienstreisen richten sich die Vergütungen für Verpflegung, Übernachtungen und Fahrkosten nach den Ansätzen für das Bundespersonal.