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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
Eine von der Marktbeobachtung erstellte Informationsgrundlage über die landwirtschaftlichen Produktionsmittel
führt zu einer verbesserten Informationstransparenz,
weist auf tatsächliche Marktverzerrungen durch agrarpolitische Massnahmen hin und
führt zu einer Sensibilisierung der Branche, bzw. der Landwirte.
Ein verstärkter Wettbewerb auf den Märkten der landwirtschaftlichen Produktionsmittel, aber auch eine Versachlichung von Diskussionen rund um Marktverzerrungen wird erwartet.
9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Verordnung über die Marktbeobachtung (SR 942.31) wird durch landwirtschaftliche Produktionsmittel (Güter) entsprechend ergänzt. Durch die Änderung wird eine gesetzliche Grundlage zur Beobachtung und damit verbunden zur Einforderung von Marktdaten über die landwirtschaftlichen Produktionsmittel geschaffen. Die Massnahme wirkt nicht regulierend, sondern stellt eine Mitwirkungspflicht dar.
9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1
Bisher sind laut Art. 1 ausschliesslich landwirtschaftliche Erzeugnisse Gegenstand der Beobachtung und beinhalten nicht die Produktionsmittel. Entsprechend wird Art. 1 um den Satz «Des Weiteren kann die Marktbeobachtungsstelle das Preisniveau ausgewählter Produktionsmittel auf verschiedenen Verarbeitungs- und Handelsstufen periodisch erfassen“ erweitert. Im Gegensatz zur bisherigen Beobachtung erfolgt die Ergänzung in Form einer „Kann-Formulierung“, um eine zeitlich und inhaltlich freiere Ausgestaltung der Beobachtung zu gewährleisten. Unter landwirtschaftlichen Produktionsmitteln werden Güter wie Pflanzenschutzmittel, Dünger, Saat- und Pflanzgut sowie Tierarzneimittel verstanden.
Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe f
Die Auflistung der Warengruppen, die der Marktbeobachtung unterstehen, wird um den Buchstaben f «Landwirtschaftliche Produktionsmittel» ergänzt. Damit wird die Wahl der zu beobachtenden, konkreten Waren innerhalb der Warengruppen geregelt.
9.4 Auswirkungen
9.4.1 Bund
Durch die Verordnungsänderung entsteht kein direkter Mehraufwand. Es wird lediglich die Grundlage für eine mögliche Beobachtungstätigkeit geschaffen. Über eine konkrete Beobachtungstätigkeit wird jeweils zusätzlich entschieden. Für den Düngermarkt ist eine solche Beobachtungstätigkeit (0.1 FTE) bereits gutgeheissen und wird mit internen Ressourcen abgedeckt.
9.4.2 Kantone
Es werden keine Auswirkungen auf die Kantone erwartet.
9.4.3 Volkswirtschaft
Mitwirkungspflicht der Marktakteure, d. h. die Lieferung von ausgewählten Daten, erfordert gewissen Mehraufwand für die Branchenakteure.