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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Art. 14 Abs. 3

3 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können die übrigen Daten nach den Artikeln 4–8 und 8b ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden, sofern diese das nicht schriftlich verboten haben.

Art. 20 Abs. 3

3 Sie prüft die Daten nach den Artikeln 5–8 und 8b sowie nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 20044 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität hin. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten gemeldet hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise klarzustellen.

Art. 21 Abs. 1 und 4

1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV5 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, ihrer Wasserbüffel, Bisons und Equiden mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.

4 Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern und den Amtsstellen nach Artikel 13 Absatz 3 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:

a. den Bestand an Tieren der Rindergattung, an Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; und

b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, an Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.

II

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2016 in Kraft.

2 Die Artikel 1 Absatz 2, 10 Absatz 1 sowie 21 Absätze 1 und 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

4 SR 910.407

5 SR 910.13