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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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1. Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Equiden pro Tierhaltung der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe, mit Auflistung aller Einzeltiere,

2. Bisons pro Tierhaltung der Ganzjahresbetriebe mit Auflistung aller Einzeltiere;

b. die Bestände an Tieren der Rindergattung, an Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung der Ganzjahresbetriebe am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe);

c. die Bestände an Tieren der Rindergattung, an Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag);

d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung, an Wasserbüffeln, Bisons und Equiden in den Bemessungsperioden nach den Artikeln 36 und 37 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.

Art. 11 Abs. 1

1 Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und 8b und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin jederzeit jedoch längsten bis 1 Jahr nach dem Tod des Tiers eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.

Art. 13 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kon-

trollorgane

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die nachfolgenden Stellen wie folgt Zugriff auf die Daten nach den Artikeln 4–8 und 8b sowie die Daten nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 20043 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten:

a) Das BLW kann die Daten bearbeiten;

b) die Bundesämter für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für Statistik, für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden;

c) die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von ihnen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können die Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

2 Die Stellen nach Absatz 1 können in die Daten nach den Artikeln 9 und 10 Einsicht nehmen.

3 SR 916.407