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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten
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Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 8, 59 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2)
Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen
A Biodiversitätsförderflächen
Ziff. 2.1.1
2.1.1 Pro Hektare und Jahr ist eine Düngung mit maximal 30 kg verfügbarem Stick-
stoff zugelassen. Stickstoff darf nur in Form von Mist oder Kompost zugeführt werden. Sind auf dem gesamten Betrieb nur Vollgüllesysteme vorhanden, so ist verdünnte Vollgülle in kleiner Gabe (max. 15 kg verfügbarer Stickstoff pro ha und Gabe) zulässig, jedoch nicht vor dem ersten Schnitt.
Ziff. 12.1.1 und 12.1.8
12.1.1 Begriff: Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume.
12.1.8 Bei Hochstamm-Feldobstbäumen ist ein Mindestabstand von 10 m ab dem
Stamm zu Waldrand, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie Gewässern einzuhalten.
Ziff. 12.2.4 und 12.2.4a
12.2.4 Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:
a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume;
b. 100 Kirsch-, Nuss- und Edelkastanienbäume.
12.2.4a Die Beschränkung nach Ziffer 12.2.4 gilt nicht für vor dem 1. April 2001 ge-
pflanzte Bestände. Beim Ersatz von Bäumen dieser Bestände gilt Ziffer 12.2.4.
B Vernetzung
Ziff. 2.2 Bst. c Betrifft nur den französischen Text.