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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)

Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

Ziff. 3.1

3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz

jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF- Futterbilanz» des BLW. Diese richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz. Dabei gilt die Auflage 1.13 oder 1.14 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2016 und die Auflage 1.14 für die Berechnung der Futterbilanz des Kalenderjahres 2017. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zuständig.

Ziff. 3.4

3.4 Von der Berechnung der Futterbilanz befreit sind:

a. Betriebe, die ausschliesslich betriebseigenes Wiesen- und Weidefutter gemäss Ziffer 1.2 und maximal 500 kg TS Ergänzungsfutter, inklusive Verfütterung während der Sömmerung nach Ziffer 1.3 pro RGVE und Jahr verfüttern.

b. Betriebe, die nebst betriebseigenem Wiesen- und Weidefutter nach Ziffer 1.2 pro Jahr ausschliesslich:

1. maximal 300 kg TS Ergänzungsfutter, inklusive Verfütterung während der Sömmerung nach Ziffer 1.3 pro RGVE verfüttern und

2. im Talgebiet maximal 5 Aren betriebseigener Ganzpflanzenmais pro RGVE (entspricht 960 kg TS Mais) anbauen, und im Berggebiet maximal 2 Aren betriebseigener Ganzpflanzenmais pro RGVE (entspricht 300 kg TS Mais) anbauen.