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Vernehmlassung 2015/41: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2016 · 146 Seiten

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Anhörung

7 Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Obst(Obstverordnung)

7.1 Ausgangslage

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens Schweiz-Europäische Union (EU) über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (SR 0.632.401.23; ausgehandelt im Rahmen der bilateralen Verhandlungen II) im Jahr 2005 wurde Zollfreiheit im Bereich von Obstprodukten (z.B. Kernobstessig, Apfelmus, Konfitüren) eingeführt. Seither können diese Produkte zollfrei aus der EU eingeführt werden; die Importe von frischem Obst und von Halbfabrikaten hingegen unterliegen in der Regel einem häufig hohen Grenzschutz. Diese Änderung hat für die Produzenten von Verarbeitungsobst und die Verarbeitungsindustrie zu schärferen Konkurrenzbedingungen geführt.

Ende 2005 hat der Bundesrat deshalb die Beiträge zur Herstellung von Obstprodukten mit tiefem Grenzschutz eingeführt, in einem ersten Schritt für Kernobstessig und Apfelmus. Im Jahre 2008 wurde die Massnahme auf alle Kern- und Steinobstprodukte erweitert, die keiner Alkoholsteuer unterliegen und deren Zollansatz höchstens 10 Prozent von ihrem Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, entspricht. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung zur AP 2014-2017 erfolgte eine weitere Ausdehnung der Massnahme auf Beerenobst. Die Beiträge für die Herstellung von Obstprodukten haben sich bewährt und die ursprüngliche Zielsetzung, die Konkurrenzfähigkeit der Produzenten von Verarbeitungsobst und der Verarbeitungsbetriebe zu erhalten, hat weiterhin Gültigkeit.

Die Beiträge betragen etwa 50 Prozent der Differenz zwischen dem in- und dem ausländischen Produzentenpreis des frischen und ganzen Obstes. Ausgerichtet werden sie an Verarbeitungsbetriebe. Aktuell wird jedes Jahr auf Antrag der Branche hin neu bestimmt, für welche Obsttypen die Beiträge ausgerichtet werden. Auch die Beitragsansätze werden jedes Jahr neu berechnet und festgelegt, was einen nicht unbedeutenden administrativen Aufwand sowohl für die Wirtschaft wie für die Verwaltung verursacht. Die jährlich wechselnden und nicht längerfristig im Voraus bekannten Beitragsansätze erschweren die Planbarkeit der Ernteverwertung für die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette (Obstproduzenten, Händler, Verarbeitungsunternehmen, Organisationen der Branche). Den Verarbeitern ist es nicht möglich über Jahre hinaus zu planen und mit ihren Lieferanten und Abnehmern frühzeitig und mehrjährige Verträge abzuschliessen.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Festlegung der Beitragsansätze auf Verordnungsstufe statt jährliche Neufestlegung

Zwecks Stabilität, besserer Vorhersehbarkeit und Planbarkeit für die Obstbranche, insbesondere für die Obstverarbeiter, sollen die Obsttypen und die jeweiligen Beitragsansätze nicht mehr jährlich neu bestimmt, sondern auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Hierzu wird ein Anhang mit den Beitragsansätzen je 100 kg frisches, ganzes Obst eingefügt.

Beiträge nur für Lebensmittel

Um sicherzustellen, dass das mit Beiträgen verarbeitete Obst als hochwertiges Nahrungsmittel direkt für die menschliche Ernährung verwendet wird, wird neu in Art. 2 eingeführt, dass das aus dem Obst hergestellte Produkt in Form eines Lebensmittels verwertet werden muss. Alle anderen Verwendungszwecke (z.B. Verfütterung oder Energiegewinnung) und Vernichtung sind somit ausgeschlossen.

Definition, wer beitragsberechtigt ist

Die Beiträge werden an Verarbeiter der ersten Verarbeitungsstufe gewährt. Um diesbezüglich auch rechtliche Klarheit zu schaffen, wird in Art. 2 präzisiert, dass Beiträge für die Verarbeitung von frischem und ganzem Obst ausgerichtet werden. Die Beiträge für die Herstellung von Apfel- und Birnenessig auf der Basis von Produkten aus Mostäpfeln und Mostbirnen (z.B. Konzentrat) sollen analog dem aktuellen Vollzug weiterhin an diejenigen Betriebe ausgerichtet werden, die effektiv den Essig produzieren, auch wenn diese, bedingt durch den Prozess der Essigherstellung, nicht die Erstverarbeiter des Obstes sind.