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Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 4 Seiten
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bleiben zwingende Offenlegungspflichten des schweizerischen Rechts (z.B. nach BGÖ5, BöB6).
12.3 Verletzen die Parteien Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 12, so schulden sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesamten Vergütung, insgesamt aber
höchstens 100’000 Franken. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Par-
teien nicht von der Einhaltung dieser Pflichten.
13. Datenschutz und Datensicherheit
Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen.
14. Widerruf und Kündigung
Der Auftrag kann von jeder Partei jederzeit schriftlich widerrufen oder gekündigt werden. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen sind abzugelten. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten. Ausgeschlossen ist der Ersatz entgangenen Gewinns.
15. Abtretung und Verpfändung
Die Auftragnehmerin darf Forderungen gegenüber der Auftraggeberin ohne deren schriftliche Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.
16. Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit
16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der
Schriftform.
16.2 Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertragsurkunde,
AGB, Offertanfrage, Angebot.
16.3 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so
wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
17.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand von Auftraggeberinnen der zentralen Bundesverwaltung
und der Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung ohne Rechtspersönlichkeit ist Bern, in den übrigen Fällen der Sitz der Auftraggeberin.
Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) Ausgabe: … 2016 Stand: Februar 2016