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Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 4 Seiten
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Bundes für die Beschaffung von Gütern
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und
Abwicklung von Verträgen für die Beschaffung von Gütern (inkl. allfälliger Montage).
1.2 Wer der Käuferin ein Angebot einreicht (Verkäuferin), akzeptiert damit vorliegende AGB.
Die Parteien können Abweichungen schriftlich im Vertrag vereinbaren, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind.
2. Angebot
2.1 Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage der Käuferin erstellt.
2.2 Die Verkäuferin weist im Angebot die Mehrwertsteuer und die Transportkosten separat
aus.
2.3 Das Angebot einschliesslich allfälliger Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern in der
Offertanfrage nichts anderes vermerkt ist.
2.4 Das Angebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine
entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von drei Monaten ab Offerteingang.
3. Beizug Dritter
Zieht die Verkäuferin zur Vertragserfüllung Dritte bei (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer), überbindet sie diesen die Pflichten aus den Ziffern 4 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann), 13 (Geheimhaltung) und 14 (Datenschutz und Datensicherheit). Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.
4. Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann
4.1 Die Verkäuferin mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz hält die in der Schweiz gelten-
den Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie den Grundsatz der Lohngleichheit von Frau und Mann ein. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamt- und die Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen. Die Verkäuferin mit Sitz im Ausland hält die entsprechenden Bestimmungen ein, die am Ort der Leistungserbringung im Ausland gelten, zumindest aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation.1
4.2 Entsendet die Verkäuferin Arbeitnehmende aus dem Ausland in die Schweiz, um die Leis-
tung auszuführen, so sind die Bestimmungen des Entsendegesetzes2 vom 8. Oktober 1999 einzuhalten.
4.3 Verletzt die Verkäuferin Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 4, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese
1 ILO-Übereinkommen: Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7), Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0), Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5), Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1), Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8), Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
2 SR 823.20