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Vernehmlassung 2015/49: Revision der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für die Beschaffung von Gütern und für Dienstleistungsaufträge · 4 Seiten

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8. Verzug

8.1 Hält die Auftragnehmerin fest vereinbarte Termine (Verfalltagsgeschäfte) nicht ein, so

kommt sie ohne weiteres in Verzug, in den übrigen Fällen durch Mahnung unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist.

8.2 Kommt die Auftragnehmerin in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe in der Höhe von 1‰ der Vergütung pro Verspätungstag, höchstens aber in der Höhe

von 10% der gesamten Vergütung, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschul-

den trifft.

8.3 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Auftragnehmerin nicht von der Ein-

haltung der vertraglichen Pflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

9. Haftung

9.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, sofern sie

nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.

9.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Hilfspersonen und beigezogener Dritter (z. B.

Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) wie für ihr eigenes.

10. Sozialversicherungen

Setzt die Auftragnehmerin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein, so nimmt sie die notwendigen Anmeldungen für sich und ihre Mitarbeitenden bei den Sozialversicherungen vor. Selbstständigerwerbende müssen zudem mit Einreichung des Angebotes nachweisen, dass sie einer Ausgleichskasse angeschlossen sind.

11. Schutzrechte

11.1 Die Auftragnehmerin überträgt der Auftraggeberin alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und

Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften auf solche) an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen. Sie verzichtet auf die Ausübung nicht übertragbarer Persönlichkeitsrechte.

11.2 Alle Schutzrechte an Arbeitsergebnissen, die Vertragsinhalt bilden und nicht im Rahmen

der Vertragserfüllung entstanden sind (vorbestehende Arbeitsergebnisse), verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie erteilt der Auftraggeberin ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares Verwendungsrecht. Dieses umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungsarten, das Recht zur Unterlizenzierung und Abtretung sowie das Recht zur Bearbeitung.

11.3 Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass sie und von ihr beigezogene Dritte über alle

Rechte verfügen, um ihre Leistungen vertragsgemäss zu erbringen. Sie verpflichtet sich, Forderungen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich abzuwehren und sämtliche Kosten (inklusive Schadenersatzleistungen) zu übernehmen, welche der Auftraggeberin daraus entstehen.

12. Geheimhaltung

12.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkun-

dig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glaube ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

12.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Auftraggeberin, soweit sie zur Veröffentlichung

folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Ort der Auftragnehmerin, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten