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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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Sind nach Maßgabe des anwendbaren Rechts der Europäischen Union und des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats MELDENDE FINANZINSTITUTE in der Schweiz durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in diesem Mitgliedstaat ansässige Personen unabhängig vom Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Europäischen Kommission mit, die dies ihrerseits der Schweiz notifiziert. Sind nach Maßgabe des
schweizerischen Rechts MELDENDE FINANZINSTITUTE eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch Gesetz am Verkauf solcher Verträge an in der Schweiz ansässige Personen unabhängig vom Ort des Abschlusses dieser Verträge gehindert, notifiziert die Schweiz die Europäische Kommission entsprechend, die ihrerseits die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikationen erfolgen vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. In Ermangelung einer solchen Notifikation wird davon ausgegangen, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE durch die Gesetze des MELDE-
PFLICHTIGEN STAATES im Einzelfall nicht effektiv am Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in diesem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert sind. Vorausgesetzt, dass das
MELDENDE FINANZINSTITUT durch das Recht seines Staates nicht ebenfalls effektiv am Verkauf von rückkaufsfähigen VERSICHERUNGSVERTRÄGEN oder
RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an in dem meldepflichtigen Staat ansässige Personen gehindert ist, findet Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A auf die betreffenden MELDENDEN FINANZINSTITUTE und VERTRÄGE keine Anwendung.
ERKLÄRUNG DER SCHWEIZ
ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS
Die schweizerische Delegation hat der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass die Schweiz keine Informationen im Zusammenhang mit einem Ersuchen austauschen wird, das auf rechtswidrig erlangten Daten beruht. Die Europäische Kommission hat vom Standpunkt der Schweiz Kenntnis genommen.
AMP/CH/EU/D/de 3