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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten
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ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
ZUM INKRAFTTRETEN DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS
Die VERTRAGSPARTEIEN erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Schweiz und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das
Änderungsprotokoll am ersten Tag des Januar 2017 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
ZUM ABKOMMEN UND ZU DEN ANHÄNGEN
Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass die Kommentare zu dem OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zu dem gemeinsamen Meldestandard bei der Durchführung des Abkommens und der Anhänge als Referenz oder zur Auslegung herangezogen werden sollten, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS
Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bei der Anwendung von Artikel 5 über den Informationsaustausch auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte.
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