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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN

ZU ANHANG I ABSCHNITT III UNTERABSCHNITT A DES ABKOMMENS

Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass sie die praktische Relevanz von Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A prüfen werden, dem zufolge bestehende RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden müssen, vorausgesetzt, die Gesetze verhindern effektiv den Verkauf solcher VERTRÄGE durch das MELDENDE FINANZINSTITUT an im

MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen.

Die VERTRAGSPARTEIEN legen Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt A gemeinsam dahin aus, dass die Gesetze den Verkauf von RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen nur dann effektiv verhindern, wenn das auf ein MELDEPFLICHTIGES in einem

TEILNEHMENDEN STAAT (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) ansässiges

FINANZINSTITUT anwendbare Recht (das EU-Recht und das innerstaatliche Recht der

Mitgliedstaaten oder das schweizerische Recht) dieses MELDEPFLICHTIGE FINANZINSTITUT nicht nur effektiv durch Gesetz am Verkauf von rückkaufsfähigen

VERSICHERUNGSVERTRÄGEN und RENTENVERSICHERUNGS-VERTRÄGEN in einem MELDEPFLICHTIGEN STAAT (der Schweiz oder je nach Zusammenhang einem Mitgliedstaat) hindert, sondern das MELDENDE FINANZINSTITUT durch Gesetz effektiv daran hindert,

rückkaufsfähige VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE unter sonstigen Umständen an in diesem MELDEPFLICHTIGEN STAAT ansässige Personen zu verkaufen.

AMP/CH/EU/D/de 2