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Vernehmlassung 2015/57: Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU · 102 Seiten

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iii) eine Beschreibung der angeforderten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Art und

Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

iv) den Steuerzweck, für den die Informationen angefordert werden;

v) soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über

die gewünschten Informationen verfügt.

(3) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bezugnahme auf den Standard der

„voraussichtlichen Erheblichkeit“ einen möglichst umfassenden Informationsaustausch nach Artikel 5 dieses Abkommens ermöglichen und zugleich klarstellen soll, dass es den Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht gestattet ist, Beweisausforschungen („fishing expeditions“) anzustellen oder Informationen anzufordern, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerbelange eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Absatz 2 enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die gewährleisten sollen, dass es nicht zu Beweisausforschungen kommt, doch ist Absatz 2 Ziffern i bis v nicht so auszulegen, dass ein wirksamer Informationsaustausch behindert wird. Dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ kann sowohl bei einem (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen als auch bei mehreren (anhand des Namens oder anderer Kriterien identifizierten) Steuerpflichtigen entsprochen werden.

(4) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der spontane Informationsaustausch nicht Teil dieses Abkommens ist.

(5) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle eines Informationsaustauschs nach Artikel 5 dieses Abkommens die im ersuchten Staat (in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Rechte von Steuerpflichtigen anwendbar bleiben. Es besteht des Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, den Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.“

AMP/CH/EU/de 98